03 Sep

Verhinderte Mitwirkung der Frauenlobschule bei OGS-Vergabe kostet Stadt wohl 0,7 Mio.

Das Oberverwaltungsgericht gibt der Schule Recht, bei der Auswahl des neuen OGS-Trägers hätte die Frauenlobschule beteiligt werden und mitbestimmen müssen. Ohne Zustimmung der Schulkonferenz durfte die Stadt keinen OGS-Träger auswählen. Ohne Unterschrift der Schule unter dem Kooperationsvertrag mit dem neuen OGS-Träger, hat die Stadt kein Anrecht auf 0,7 Mio. Fördermittel.

Bei der Neuausschreibung, welcher soziale Träger ab dem Schuljahr 2023/24 den Betrieb des Offenen Ganztags an der Frauenlob-Grundschule übernehmen sollte, überging. die Stadt wie an über 50 weiteren Bochumer Schulstandorten, Schule und Schulkonferenz (Schulkonferenzen von über 50 Schulen bei OGS-Vergabe übergangen).. Weder wurde der Schulkonferenz, wie in § 65 (3) Nr 3. SchulG-NRW vorgesehen, der auszuschreibende Kooperationsvertrag vor Beginn des Vergabeverfahrens zur Mitgestaltung und Entscheidung vorgelegt, noch wurde sie an dem Bewertungsverfahren bzw. der eigentlichen Bewertung und Auswahl des OGS-Trägers ausreichend beteiligt. Die Bürokraten in der Schulverwaltung maßten sich an, über die Köpfe der Schulgemeinschaft alleine zu entscheiden, welcher Träger zukünftig die OGS der Frauenlobschule betreiben sollte.

Schulkonferenz stimmte Auswahl des OGS-Trägers nicht zu

Folgerichtig stimmte die Schulkonferenz der Frauenlobschule der Auswahlentscheidung der Schulverwaltung nicht zu, besonders da die Entscheidung nicht nachvollziehbar getroffen wurde und in die Entscheidung die Belange und Bedürfnisse der Schule nicht hinreichend eingeflossen sind. Es kam zum Rechtsstreit, in dem die Schulkonferenz ihre Rechte gegenüber der Schulverwaltung geltend machte.

Zwar wollte das Oberverwaltungsgericht Münster im einstweiligen Verfahren aus Sachdienlichkeitsgründen nicht so weit gehen, die Stadt zu verpflichten, die Zusammenarbeit mit dem neuen OGS-Träger sofort zu beenden – darüber soll im Hauptsacheverfahren entschieden werden – doch gab das Gericht der Schulkonferenz inhaltlich umfänglich Recht (Kommentierter Beschluss des OVG).

OVG bestätigt Rechtsauffassung der Schulkonferenz

Die Rechtsaufassung der Schulkonferenz wurde voll bestätigt, In seinem Beschluss führt das Gericht (Kommentierter Beschluss des OVG) u.a. aus,
– dass die Schulkonferenz indirekt ein Mitwirkungsrecht an der Auswahl des OGS-Trägers zusteht,
– dass hinsichtlich der Kooperationsvereinbarung seitens der Schulkonferenz ein Zustimmungsvorbehalt besteht,
– dass die Kooperationsvereinbarung zwischen Schulverwaltung, OGS-Träger und Schule nur mit Unterschrift der Schulleitung rechtswirksam ist,
– dass ein Vergabeverfahren so auszugestalten ist, dass die Mitwirkungsrechte der Schule gemäß Schulgesetz voll gewahrt bleiben,
– 
dass Zuwendungen des Landes an die Stadt gemäß BASS 11-02 Nr.19 nicht zu leisten sind, wenn keine von allen drei Partnern unterschriebene Kooperationsvereinbarung vorliegt, der die Schulkonferenz zugestimmt hat,

So führt das OVG wörtlich aus: “Die Schulkonferenz darf ihre Zustimmung … bei Vorliegen hierfür sprechender sachlicher Gründe auch verweigern, um die Mitwirkung eines bestimmten Trägers oder einer bestimmten Einrichtung … zu verhindern. … Die Ausführungen … sind dahin klarzustellen, dass der Schulkonferenz … ein negatives und indirektes Mitbestimmungsrecht bei der Trägerauswahl zusteht, …” (Kommentierter Beschluss des OVG).

Das Gericht widerspricht der Rechtsaufassung der Schulverwaltung (Antragsgegnerin), die Kooperationsvereinbarung sei auch ohne Zustimmung der Schule rechtswirksam: “Mit der beschriebenen landesrechtlichen Grundkonzeption der Offenen Ganztagsschule kaum vereinbar ist die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin [Schulverwaltung], es sei “rechtlich nicht möglich oder erforderlich, dass der Schulträger eine Zustimmung [der Schulkonferenz] zu dem Angebot des, von ihm ausgewählten Trägers einhole”, der Begriff der Zustimmung sei “missverständlich formuliert” und nur als das Erreichen einer Abstimmung gemeint, deren Scheitern einen Zuschlag an den ausgewählten Träger auch ohne Einvernehmen der Schule rechtfertige” (Kommentierter Beschluss des OVG).

Weiterhin stellt das Gericht klar: “Der Gesetzgeber macht diese Auswahlentscheidung [über den OGS-Träger] deshalb von einer dreiseitigen Kooperationsvereinbarung zwischen Schulträger [Stadt Bochum] außerschulischem Träger und der Schule abhängig, die auf der Seite der Schule unter dem Zustimmungsvorbehalt [der Schulkonferenz] steht” (Kommentierter Beschluss des OVG).

Kein Anrecht auf Zuwendungen, bei nicht unterschriebener Kooperationsvereinbarung

Das OVG: führt zudem aus “Nach derzeitiger Erlasslage kann das Land seine Zuwendungen an die Antragsgegnerin [Stadt Bochum, Schulverwaltung] für die an der Frauenlobschule eingerichtete Offene Ganztagsschule … vom Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin, der Beigeladenen [OGS-Träger] und der Frauenlobschule abhängig machen. Zuwendungsvoraussetzung ist danach u.a. die Vorlage einer Aufstellung von abgeschlossenen und geplanten Kooperationsvereinbarungen” (Kommentierter Beschluss des OVG).

Eine solche rechtswirksame Vereinbarung liegt im Fall der Frauenlobschule nicht vor. Unterschrieben wurde die Kooperationsvereinbarung nur von Schul- und OGS-Träger, nicht aber von der Schule bzw. Schulleitung, da die Schulkonferenz eine Zustimmung aufgrund der fehlenden Berücksichtigung der Belange und Bedürfnisse bei der Ausgestaltung der Vereinbarung wie bei der Auswahl des OGS-Trägers ausdrücklich ablehnte

Gemäß dem vom OVG bereits angeführten Erlass (BASS 11-02 Nr.19, Punk 4c) liegen also die Voraussetzungen für Zuwendungen des Landes im Falle der Frauenlobschule nicht vor. Die Zuwendungen, die die Stadt vom Land voraussichtlich nicht erhält, summieren sich in vier Jahren, also dem Zeitraum, über den die Trägerschaft der OGS neu vereinbart werden sollte, auf fast 0,7 Mio. Euro.

Voraussichtliche Zuwendungen für OGS-Frauenlob

Der Stadt würden bei rechtswirksamer Kooperationsvereinbarung pro in der OGS betreutem Schulkind 1.042 Euro/Jahr zustehen, pro Schulkind mit besonderem Förderbedarf 1.880 Euro/Jahr und pro Gruppe mit 26 Schulkindern der “Verlässlichen Grundschule” 4.000 Euro/Jahr. Ohne Zuwendungen, muss die Stadt für die entsprechenden Kosten selbst aufkommen und dafür Geld aus dem städtischen Haushalt bereitstellen.

Von Seiten des Landes wäre zudem zu klären, ob an weiteren Bochumer Grund- und Förderschulen nicht rechtswirksam geschlossene Kooperationsvereinbarungen vorliegen. Nicht rechtswirksam wären gemäß Beschluss des OVG auch Vereinbarungen, die zwar von der Schulleitung unterschrieben wurden, denen aber die Schulkonferenz nicht ausdrücklich per Beschluss zugestimmt hat. Nach Informationen der STADTGESTALTER fehlen an einer Reihe weiterer Grundschulen bisher derartige Beschlüsse der Schulkonferenzen. Zu erwarten ist, dass bei näherer Beschäftigung mit den geschilderten Sachverhalten ggf weitere Schulkonferenzen aus gleichen Gründen wie bei der Frauenlobschule eine Zustimmung ablehnen, Dann bestünde auch bei diesen Schulen für das Land keine Rechtsgrundlage die entsprechenden Zuwendungen an die Stadt zu zahlen.

Schulverwaltung will zukünftig Schulen besser beteiligen

Immerhin hat die Schulverwaltung im Laufe des Gerichtsverfahrens bereits zugesichert, dass bei zukünftigen Verfahren das Prozedere zur Auswahl eines OGS-Trägers grundlegend verändert wird, insbesondere dass zukünftig jede Schulkonferenz bereits vor Beginn des Ausschreibungsverfahren die auszuschreibende schulspezifische Kooperationsvereinbarung zur Mitgestaltung und Zustimmung vorgelegt werden soll. Eine solche Veränderung des Verfahrens wäre für die Zukunft hinsichtlich Mitwirkung der Schulen in Sachen Auswahl OGS-Träger als erster großer Schritt in die richtige Richtung zu werten. Dieser Schritt alleine reicht jedoch noch nicht aus, um den rechtlichen Anforderungen an die Mitwirkung gerecht zu werden, weitere Schritte müssen folgen.

Die STADTGESTALTER, die die Schulkonferenz der Frauenlobschule bei der Durchsetzung ihrer Rechte nach Kräften unterstützt haben, werden in diesem Sinne weiter auf Schulverwaltung und Politik einwirken, damit die Schulverwaltung mindestens für die Zukunft die Mitwirkungsrechte der Schulen achtet und die Belange und Bedürfnisse der Schulen, bei den Auswahlverfahren der OGS-Träger hinreichend berücksichtigt.

Einsatz, Engagement und Courage von Eltern und Lehrerinnen an der Frauenlobschule vorbildlich

Weiterhin ist anzumerken, dass Schulkonferenz und Schulleitung der Frauenlobschule durch ihre Hartnäckigkeit es erst ermöglicht haben, dass die bisherige Verfahrensweise von der Stadt aufgegeben werden muss. Das geschilderte Verfahren zeigt, dass engagierte wie couragierte Eltern und Lehrerinnen, die sich konsequent für die Rechte ihrer Schule einsetzen, viel für die Schulen und die Stadt erreichen können. Die STADTGESTALTER würden sich wünschen, dass sich auch andere Bochumer Schulen daran ein Beispiel nehmen und sich mit mehr Mut und Engagement für die Belange und Bedürfnisse ihrer Schüler*innen einsetzen und sich von Schulverwaltung und Schulaufsicht nicht den Schneid abkaufen lassen.

Neuer OGS-Träger überzeugt bisher nicht

Abschließend zu erwähnen ist, dass die Frauenlobschule feststellen muss, dass der neue OGS-Träger bisher die mit dem Schulträger vereinbarten Anforderungen an die personelle Ausstattung der OGS-Betreuung sowohl in quantitativer wie qualitativer Hinsicht nicht erfüllen kann. Auch in diesem Punkt scheinen sich die Befürchtungen der Schule leider zu Bewahrheiten. Sollte dieser Zustand anhalten, wäre eine Kündigung gegenüber dem OGS-Träger die notwendige Folge.

20 Mrz

Verwaltung frisiert Kostenschätzung zum RadEntscheid

427 Mio. Euro soll laut Stadt die Umsetzung der 7 Forderungen des Bochumer RadEntscheids kosten. Doch bei der städtischen Kostenschätzung wurden Kostensätze grob fehlerhaft angesetzt und positive Kosteneinsparungen außer Acht gelassen. Dazu kommen Rechenfehler. Die Überprüfung der Kostenschätzung wirft Fragen auf: Wurden die Kosten absichtlich absurd hochgerechnet oder mangelte es an Fachwissen? Was wusste die Politik? Wird der RadEntscheid gegen die irreführende Kostenschätzung klagen?

17.000 Unterschriften sammelte das Bürgerbegehren RadEntscheid für ihre 7 Forderungen (Ziele des RadEntscheid Bochum). Das Bürgerbegehren war damit im ersten Schritt erfolgreich. Am ersten April entscheidet der Rat, ob er das Begehren annimmt oder die Bürger und Bürgerinnen der Stadt darüber entscheiden sollen, ob die 7 Forderungen des RadEntscheids angenommen und umgesetzt werden.

Noch verweigert die SPD im Rat die Annahme des RadEntscheids, so dass ein Bürgerentscheid über die Annahme der 7 Forderung wahrscheinlich ist. Beim Bürgerentscheid werden die Aktiven der Initiative RadEntscheid für die Umsetzung werben, doch die Verwaltung behauptet in ihrer Kostenschätzung, die Umsetzung koste die Stadt in den nächsten 9 Jahren die absurd hohe Summe von 427 Mio. Euro. Dieser riesige Betrag wird viele Menschen abhalten beim Bürgerentscheid mit “Ja” zu stimmen.

Doch stimmt die Kostenschätzung überhaupt? Die STADTGESTALTER haben jeden Punkt überprüft und stellten haarsträubend falsche Kostenansätze sowie Rechenfehler fest. Zudem blieben Kosteneinsparungen, die aufgrund der Umsetzung der Forderungen durch die daraus folgende zunehmenden Radnutzung zu erwarten sind, in der Kostenschätzung unzulässiger Weise unberücksichtigt.

Im Einzelnen wurden folgende Fehler in der Kostenschätzung festgestellt:

Forderung 1: Ausbau des Radverkehrsnetzes – In diesem Punkt wird mit fehlerhaften Kostensätzen für den Neubau von Radwegen gearbeitet. Während die Stadt von Kosten von 1 bis 4 Mio. Euro pro Kilometer Radweg ausgeht, liegt der Einheitskostensatz laut Prognosgutachen bei 550 TEuro/km (Finanzierung des Radverkehrs bis 2030). Der Unterschied erklärt sich daraus, dass die Stadt nicht nur die Kosten für den Neubau der Radinfrastruktur ausweist, sondern auch die Kosten für sämtliche Straßenbaumaßnahmen die bei der Einrichtung der Radwege für andere Verkehrsträger (Auto, Fußgänger*innen, ÖPNV) mit erledigt werden.

Kostenschätzung zu Forderung 1

Am Beispiel Königsallee wird diese Vorgehensweise deutlich. 3,2 Mio. Euro sollen nach Schätzung der Verwaltung die Straßenbaumaßnahmen (Straßenbau, Markierung, Beleuchtung, Ampelanlagen (LSA), Verkehrslenkung) auf dem rund 1 Kilometer langen Abschnitt Wohlfahrt- bis Arnikastraße kosten (Beschlussvorlage 20213175). Nach der Kostenschätzung für den RadEntscheid hätten es sogar 4 Mio. sein müssen.

Kosten Umgestaltung Königsallee

Doch nur ein Teil der 3.2 Mio. entfällt auf den Bau neuer Radwege, denn im Rahmen der Maßnahme sollen auch die Gehwege und die Stellplätze neu gepflastert werden, der gesamte Straßenbelag soll erneuert werden, die Wendespuren sollen entsiegelt werden, die Fußgängerüberwege sollen taktile Elemente erhalten und die Bepflanzung der Allee soll am Ende der Baumaßnahmen neugestaltet werden. Diese Baumaßnahmen haben aber alle nichts mit dem Bau der Radwege zu tun. Dennoch wird so getan, als entstünden diese Kosten, weil an der Königsallee neue Radwege angelegt würden

Radinfrastruktur und sonstige Maßnahmen bei Neugestaltung Königsallee

Anders als von der Verwaltung in der Kostenschätzung dargestellt, kosten die Radwege abhängig von der Breite des Querschnitts der Straße, an dem sie angelegt werden, auch nicht das eine Mal 4 Mio., ein anderes Mal 3 Mio. und dann wieder nur 1 Mio./km. Die Radwege werden unabhängig vom bestehenden Straßenquerschnitt immer in vorgeschriebener Bauweise gleich gebaut. Sie sind immer mind. 1,8 Meter breit, asphaltiert, markiert, mit Sicherheitsstreifen zur Fahrbahn und zu parkenden Autos. Lediglich die zusätzlichen Umgestaltungsmaßnahmen, die nichts mit dem Radwegebau zu tun, sind je nach Straßenquerschnitt mal mehr mal weniger aufwändig.

So kommt die Stadt auch auf eine Förderquote von real nur 35%, obwohl diese eigentlich für Radwegemaßnahmen bei 70 bis 90% liegen. Nur da viele der radinfrastrukturfremden Maßnahmen nicht gefördert werden, liegt die Förderung bezogen auf die Gesamtkosten entsprechend niedrig. Laut Beschlussvorlage rechnet die Stadt bei der Umgestaltungsmaßnahme Königsallee allerdings mit einer Förderung von 75%. Das wiederum deckt sich nicht mit den Angaben in der Kostenschätzung.

Auch die Aussage, dass bei jeder Maßnahme an Hauptverkehrsstraßen, die Anwohner 30% der Kosten als Straßenbaubeiträge abzüglich von Landeszuschüssen zu tragen hätten, stimmt nicht. Bei der Baumaßnahme Königsallee z.B. fallen laut Aussage der Verwaltung keine Straßenbaubeiträge an und so ist es, anders als in der Kostenschätzung dargestellt, auch bei einigen weiteren Straßen..

In der Kostenschätzung ist statt der Kosten der Gesamtmaßnahme generell nur der Einheitskostensatz für den Bau von Radwegen in Höhe von 550 TEuro pro km anzusetzen. Hinzu kommen ggf. Kosten für Umbauten an Kreuzungen. Aber auch hier entfallen höchstens 50% der von der Stadt angesetzten Kosten auf den Radverkehr. Die Kostensätze sind entsprechend zu reduzieren.

Für die bloße Ummarkierung von Straßenfahrbahnen zu Radstreifen veranschlagt die Stadt in ihrer Kostenschätzung mit 500 TEuro/km, während der Einheitskostensatz bei nur 50 TEuro/km liegt (Finanzierung des Radverkehrs bis 2030). Zuletzt genannter Kostenansatz bestätigt sich auch bei entsprechenden Baumaßnahmen der Stadt selbst. Bei der Berliner Straße kostete die Ummarkierung des Abschnitts von 400 Meter Länge 20.000 Euro (Beschlussvorlage 20192196). Diese Maßnahme bestätigt, dass der Ansatz von 50 TEuro korrekt ist. Offenbar hat die Verwaltung sich bei den Kostenansätzen in der Kostenschätzung bei den Markierungsmaßnahmen um eine Null vertan.

Da wie dargestellt deutlich weniger als die Hälfte der von der Stadt angesetzten Kosten auf den Bau von Radwegen entfallen, sind auch die in der Kostenschätzung angesetzten Personalkosten mindestens zu halbieren. Bau- und Planungsleistungen, die für Umgestaltungen für andere Verkehrsträger aufgewandt werden, sind nicht dem Radverkehr zuzurechnen.

Forderung 2: Gestaltung der Radinfrastruktur – Auch in diesem Bereich ist die städtische Kostenschätzung nicht schlüssig. Beträgt der Einheitskostensatz für einen Kilometer neuer Radwege 550 TEuro, veranschlagt die Verwaltung für einen Teilumbau bestehender Radwege, um diese den aktuellen Bau- und Sicherheitsanforderungen der ERA anzupassen Kosten in Höhe von 1 Mio. Euro/km. Dass eine bauliche Anpassung eines bestehenden Radwegs regelhaft doppelt so teuer sein soll wie der Neubau, ist nicht nachvollziehbar. Es ist realistisch bei einem “Teilumbau” von niedrigeren Kosten als beim Neubau auszugehen, 300 TEuro/km scheint als Kostenwert ausreichend.

Kostenschätzung zu Forderung 2

Forderung 3: Sicherheit zuerst – Für die Sicherheit der Radfahrenden zu sorgen ist eine Pflichtaufgabe der Stadt, diese hat sie ordnungsgemäß mit dem nötigen Aufwand zu erledigen, ganz unabhängig davon ob der RadEntscheid das ebenfalls fordert.

Kostenschätzung zu Forderung 3

Gefahrenstellen für Radfahrende, wie sie aufgrund Fehlplanungen der Verwaltung z.B. an der Hans-Böckler-Straße entstanden sind, sind so schnell wie möglich zu beseitigen. Die dafür erforderlichen Kosten entstehen aufgrund der Fehlplanungen und sind nicht in den Forderungen des RadEntscheids begründet. Entsprechende Kosten sind daher in der Kostenschätzung nicht zu berücksichtigen.

Die Stadt will 5 Stellen bei der Verkehrsüberwachung schaffen, um das Parken auf Radwegen zu ahnden. Auch hier handelt es sich um eine Pflichtaufgabe der Verwaltung. Auch wird das Falschparken nicht durch die Radfahrenden verursacht. Es handelt sich um eine Überwachungsmaßnahme des Autoverkehrs, die Kosten wären damit diesem Verkehrsträger zuzurechnen. Sie sind in keinem Fall in der Kostenschätzung anzusetzen.

Kosten für den Betrieb (Reinigung u.a.) und die Unterhaltung bzw. Instandhaltung der Radwege können zwar in der Kostenschätzung berücksichtigt werden, wenn dies geschieht, sind diese Kosten aber auch mit den Kostenersparnissen bei der Instandhaltung und dem Betrieb der Straßen zu verrechnen, die aufgrund von mehr Rad- und damit verbunden weniger Autoverkehr entstehen. Die Kostenschätzung sollte dazu in einen investiven und eine konsumtive Kalkulation (jährliche Kosten, u.a. Betrieb und Instandhaltung) unterteilt werden. Es ist sinnvoll, die Kosten für Reinigung und Instandhaltung der Radwege aus der vorliegenden investiven Kostenschätzung zu streichen. Sie sollten stattdessen in einer zusätzlichen konsumtiven Kostenschätzung berücksichtig werden, deren Erstellung die Stadt jedoch versäumt hat. Wie eine solche konsumtive Kostenschätzung aussehen könnte, dazu kommen wir später in diesem Beitrag.

Forderung 4: Sichere Kreuzungen – Auch hinsichtlich des Umbaus von 3 Kreuzungen im Jahr fallen die Kostensätze der Verwaltung zu hoch aus, ebenso wie der Personalkostenansatz. Es erfolgt eine Kürzung entsprechend der bei den Forderungen 1 und 2 erläuterten Kriterien zum Kostenansatz beim Umbau von Kreuzungen.

Kostenschätzung zu Forderung 4

Forderung 5: Radschulwegpläne für Schulen – Hinsichtlich dieser Forderung sind gar keine Kosten anzusetzen. Die Umsetzung der hierzu vom RadEntscheid geforderten Maßnahmen wurde vom Stadtrat bereits am 12.12.2013 (Beschluss 20132502) beschlossen, entsprechend müssen die dafür erforderlichen finanziellen Mittel bereits im Stadthaushalt etatisiert sein. Somit verbietet sich ein Neuansatz der Kosten.

Kostenschätzung zu Forderung 5

Die Erstellung von Radschulwegplänen ist eine Maßnahme des Klimaschutzteilkonzept klimafreundlicher Verkehr (Maßnahme 8a) und sollte im Zeitraum 2014-2020 umgesetzt werden. Zur Umsetzung wurde ein zweiter Klimaschutzmanager angestellt, eine Umsetzung erfolgte aus unbekannten Gründen bisher jedoch nicht.

Forderung 6: Ausbau von Fahrradabstellplätzen – Hinsichtlich dieser Forderung sind die Einheitskostensätze, insbesondere für Fahrradbügel und Fahrradboxen (Finanzierung des Radverkehrs bis 2030) anzupassen. Die Stadt hat jeweils die Kosten für Luxusmodelle angesetzt. Das haben die Initiatoren des RadEntscheids weder gefordert, noch gibt es dafür eine erkennbare Notwendigkeit.

Kostenschätzung zu Forderung 1

Zudem weist die Kostenberechnung zu den überdachten Stellplätzen einen Rechenfehler auf. Insofern, wie von der Verwaltung angegeben, für 7 überdachte Stellplätze 10.000 Euro anzusetzen sind, kosten 2.800 Stellplätze insgesamt nicht 4,5 Mio. sondern nur 4 Mio. Euro. Entsprechend sind bei diesem Punkt 0,5 Mio. Euro abzusetzen.

Forderung 7: Förderung der Mobilitätswende – Die zu diesem Bereich angesetzt Kosten sind plausibel. Jedoch ist eine zusätzliche Ingenieurestelle zur Unterstützung der wissenschaftlichen Begleitung der Umsetzung der Forderungen des RadEntscheids nicht erforderlich. Bei einem solchen Forschungsprojekt einer Hochschule bezahlt in der Regel diese selbst die für die Umsetzung erforderlichen Mitarbeiter*innen. Sie kann dazu regelmäßig auf Forschungsgelder zurückgreifen. Die Zuarbeit kann von den drei neu im Bereich Öffentlichkeitsarbeit zu beschäftigten Bauingenieuren übernommen werden.

Kostenschätzung zu Forderung 7

Investive Kosten: 151 statt 427 Mio. Euro

Wird die Kostenschätzung der Verwaltung entsprechend der dargestellten Punkte korrigiert, ergeben sich statt der von der Verwaltung angegebenen 427 Mio. Euro investiven Kosten zur Umsetzung der 7 Forderung des RadEntscheids nur Kosten in Höhe von knapp 151 Mio. Euro, also fast dreimal weniger.

Gesamtkosten Kostenschätzung

Fehlende Betrachtung der Kosteneffekte auf den Gesamtverkehr

Zusätzlich wären darüber hinaus noch die Kosteneffekte auf den Gesamtverkehr zu betrachten, wenn mehr Menschen aufgrund der deutlich verbesserten Radinfrastruktur das Auto stehen lassen und stattdessen das Rad nehmen. Dies hat die Verwaltung unterlassen.

Hierbei wären zwei Effekte zu betrachten, zum einen der auf Betrieb, Instandhaltung und Investitionen des Bochumer Verkehrs insgesamt gerichtete Effekt und zum Zweiten der Kosteneffekt bezogen auf die externen Kosten des PKW-Verkehrs, also insbesondere hinsichtlich Klimaschutz, Lärm, Luftverschmutzung und Unfallkosten.

Positive Kosteneffekte RadEntscheid

Nimmt man an, die in Bochum mit dem PKW gefahrenen Personenkilometer nehmen aufgrund der vom RadEntscheid geforderten Maßnahmen um 135 Mio. Im Jahr ab – das entspricht rd. 5,6% der mit dem Auto gefahrenen Personenkilometer in Bochum (Sonderauswertung zum Forschungsprojekt „Mobilität in Städten – SrV 2018“) – dann ergibt sich insgesamt eine Ersparnis bei den Kosten des PKW-Verkehrs von fast 30 Mio. Euro pro Jahr. Dabei entfällt die Hälfte auf eingesparte Betriebs-, Instandhaltungs- und Investitionskosten, die andere Hälfte auf eingesparte externe PKW-Kosten. Das bedeutet bereits nach 5 Jahren hätten sich die Investitionskosten, die für die Umsetzung der sieben Forderungen des RadEntscheids ausgegeben werden müssten, refinanziert.

Es fragt sich, warum die Stadt eine solche Berechnung der positiven Kosteneffekte unterlassen hat und sie die Kosten für die Umsetzung der sieben Forderungen fast dreimal so hoch angibt wie diese realistisch einzuschätzen wären. Es liegt der Verdacht nahe, dass man den Eindruck erwecken will, dass mit den sieben Forderungen des RadEntscheids finanzielle Folgen verbunden sind, die die Stadt nicht in der Lage zu tragen ist. Es scheint das Ziel verfolgt, zu werden, zu erreichen, dass die Mehrzahl der Bürgerinnen und Bürger angesichts der angeblich zu hohen Kosten bei einem Bürgerentscheid mit “Nein” stimmt.

Das passt in das Bild, wie die Verwaltung auch sonst in Bochum mit Radverkehr und den Bürger*innen umgeht. Das vom Rat 1999 beschlossene Radverkehrskonzept wurde bis heute in wesentlichen Teilen nicht von der Verwaltung umgesetzt. Die mehrfach vom Rat beschlossene Neufassung des Radverkehrskonzeptes erfolgte über Jahre nicht. Zwar wird aktuell an der Erstellung endlich gearbeitet, vorliegen tut das neue Konzept aber bis heute nicht, die Stadt hat keine Eile mehr für den Radverkehr zu tun (Trauriges Jubiläum – 20 Jahre Radkonzept, kaum Zählbares passiert). Die Trassensuche zum Radschnellweg wurde von der Verwaltung so hingebogen, dass eine teure aber schlechte Streckenführung das Ergebnis ist, die das von der Stadt beauftragte Gutachterbüro schon als ungeeignet aussortiert hatte. Die Bürgerbeteiligung bei der Trassensuche war nur Show, das Ergebnis stand im Wesentlichen schon vorher fest (Akteneinsicht: Verwaltung “lenkt” große RS1-Trassensuchshow zum gewünschten Ergebnis).

Beschlüsse werden nicht umgesetzt, es wird getrickst und manipuliert um die besten Radverkehrsplanungen zu verhindern. Die maßlos überzogene Kostenschätzung ist nur ein weiteres Beispiel für diese Politik der Verwaltung. Unverständlich, dass SPD und Grüne diese Machenschaften der Verwaltung trotz aller Versäumnisse und Ungereimtheiten, weiter verteidigen.

Beiden Ratsfraktionen muss klar sein, dass mit der vorliegenden Kostenschätzung der RadEntscheid bei den Bürger*innen kaum Erfolg haben dürfte. Ebenfalls müssten den Fraktionen zumindest einige der eklatanten Mängel der Schätzung aufgefallen sein, besonders die fehlende Kalkulation der positiven Kosteneffekte. Dass die Politik gleichwohl die Kostenschätzung bisher kritiklos hinnimmt, kann eigentlich nur den Grund haben, dass beiden das Scheitern des RadEntscheids aufgrund der absurd übertriebenen Kosten eigentlich ganz recht ist.

Zur Not bleibt nur der Gang vor das Verwaltungsgericht

Auf Unterstützung von SPD und Grünen kann der RadEntscheid offenbar nicht hoffen. Mit der maßlos überhöhten Kostenschätzung der Verwaltung scheint es kaum möglich, die Mehrheit der Bürger*innen bei dem zu erwartenden Bürgerentscheid für ein “Ja” zu den 7 Forderungen zu gewinnen. Will der RadEntscheid den Bürgerentscheid für sich entscheiden, muss die Grundlage dafür eine realistische Kostenschätzung sein, die auch die positiven Kosteneffekt mit darstellt. So wie es aktuell aussieht, wird das nur vor Gericht zu erreichen sein. Vor dem Verwaltungsgericht sollten die Chancen nicht schlecht stehen, da die Stadt sich bei der Kostenschätzung einige haarsträubende Fehler geleistet hat, die sich nicht durch den Einwand, man habe weites Ermessen ausgeübt, weg reden lassen.

Letztlich stimmt es traurig, wenn die Verwaltung nicht für und mit den Bürger*innen arbeitet, sondern – wie auch in diesem Letztlich ist es traurig, wenn die Verwaltung nicht für und mit den Bürger*innen arbeitet, sondern sie es – wie auch in diesem Fall – an einem Mindestmaß an Fairness im Umgang mit ihren Anliegen vermissen lässt.

31 Jan

Wie geht es mit der Besetzung der Ausschüsse weiter?

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat angeordnet, die am 17.12 gewählten Ausschüsse des Rates sind aufzulösen und neu zu bilden. Doch kommt es dazu schon in der Ratssitzung am 04.02. oder wird eine Sondersitzung des Stadtrates Ende Februar erforderlich?

Aufgrund der bisherigen, sehr umfangreichen wie eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen wenig überraschend, hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dem Antrag der Fraktion “Die PARTEI und STADTGESTALTER” Recht gegeben und festgestellt, dass die Bildung der Ausschüsse in der Dezemberratssitzung dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes widersprach, da die Ausschüsse nicht spiegelbildlich zum Rat gebildet wurden. Entsprechend verfügte das Gericht, dass die Ausschüsse aufzulösen und neu zu bilden seien.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Die Ausschüsse des Rates sind aufzulösen und neu zu bilden

Auszug aus dem Beschluss des VG Gelsenkirchen

In der Ratssitzung am 17.12. hatten Grüne und CDU den Fraktionen von FDP bzw. “UWG: Freie Bürger” je zwei Stimmen geliehen, so dass diese einen stimmberechtigten Ausschusssitz auf Kosten der Fraktion “Die PARTEI und STADTGESTALTER” erlangen konnten (Grüne und CDU maßen sich an zu bestimmen, wer in den Ausschüssen des Stadtrats abstimmen darf, Beitrag vom 27.12.20). Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes sieht hingegen vor, dass die durch die Wähler bei der Kommunalwahl bestimmten Kräfteverhältnisse der Fraktionen im Rat sich auch in allen Ausschüssen wieder spiegeln müssen. Folgerichtig kam das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der größeren Fraktion von PARTEI und STADTGESTALTERn ein stimmberechtigter Sitz eher zusteht als den kleineren Fraktionen von FDP und “UWG: Freie Bürgern”.

Wie geht es mit der Neubesetzung der Ausschüsse weiter?

Gemäß der vorliegenden Anordnung des Verwaltungsgerichts müssten die Ausschüsse des Rates also in der Ratssitzung am 04.02. neu gewählt werden. Dabei würde die Fraktion von PARTEI und STADTGESTALTERn einen stimmberechtigten Sitz erlangen, die Fraktionen von FDP und “UWG: Freien Bürgern” würden den verbleibenden Sitz bei einer Ausschussgröße von 15 Sitzen jeweils unter sich auslosen.

Diese Vorgehensweise widerspräche allerdings den bisherigen Absprachen der großen Fraktionen mit FDP und “UWG: Freien Bürgern”, bei denen SPD, Grüne und CDU den kleinen Fraktionen einen Sitz in den Ausschüssen zugesichert haben, wenn diese sie im Gegenzug bei der Besetzung der Aufsichtsgremien der städtischen Unternehmen und Einrichtungen unterstützen. Um beiden Fraktionen bei einer Ausschussgröße von 15 Mitgliedern je einen stimmberechtigten Sitz zu verschaffen, müsste eine der Fraktionen von SPD, Grünen und CDU auf einen Sitz zu Gunsten der beiden kleinsten Ratsfraktionen verzichten. Das ist nicht unbedingt zu erwarten.

Daher hatte die Fraktion “Die PARTEI und STADTGESTALTER” bereits im Klageverfahren angeregt, dass der Rat der Stadt die Zahl der Ausschusssitze auf 17 erhöht, damit einer der beiden zusätzlichen Sitze FDP und “UWG: Freien Bürgern” zufallen und damit auf das Losverfahren verzichtet werden könnte. Diesen Vorschlag hat die Fraktion von PARTEI und STADTGESTALTERn nun erneut den anderen Fraktionen unterbreitet.

Bei der Erhöhung der Sitzzahl der Ausschüsse um zwei Sitze müssten sich allerdings die Fraktionen von SPD, Grünen und CDU einig werden, wer von ihnen den zweiten zusätzlichen Sitz in den verschiedenen Ausschüssen erhalten soll.

Denkbar ist, dass die großen Fraktionen in dieser Frage nicht einig werden oder sie nicht mehr gewillt sind, die Zahl der Ausschusssitze zu erhöhen um FDP und “UWG: Freien Bürgern” je einen stimmberechtigten Sitz in den Ausschüssen zuzusichern.

Eher unwahrscheinlich ist, dass die großen Fraktionen sich darüber einig werden, doch noch gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts beim Oberverwaltungsgericht vorzugehen. Aufgrund der bisherigen, sehr umfangreichen wie eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) sind die Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen den Beschluss als gering einzuschätzen. Darüber hinaus bestätigt das OVG NRW in deutlich über 90% der Fälle die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte.

Wann erfolgt die Neubesetzung?

Würden die großen Fraktionen in der Ratssitzung am 04.02, dennoch entscheiden den Rechtsstreit weiter zu führen, würden die Ausschüsse zunächst nicht am 04.02. aufgelöst und neu gebildet. Bis voraussichtlich Mitte Februar würde dann das OVG NRW eine Entscheidung fällen, die mit großer Wahrscheinlichkeit die Anordnung der Auflösung und Neubildung der Ausschüsse des Verwaltungsgerichts bestätigen würde. In diesem Fall müsste der Rat dann, bevor die Ausschüsse im März wieder tagen noch im Februar zu einer Sondersitzung zusammenkommen um der gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten und die Ausschüsse neu zu wählen. Auch angesichts der Pandemiesituation fragt sich, ob ein solches Vorgehen sinnvoll ist, statt die Neubesetzung gleich in der regulären Ratssitzung am 04.02. vorzunehmen.

Insgesamt ist also sehr wahrscheinlich, dass der Rat schon am 04.02. die Ausschüsse auflösen und neu bilden wird.

Ausschuss für “Kinder, Jugend und Familie”

Auch wird die Fraktion “Die PARTEI und STADTGESTALTER” bei der Ratssitzung am 04.02. einen beratenden Sitz im Ausschuss für “Kinder, Jugend und Familie” erhalten. Wurde noch in der Ratssitzung im Dezember vom Oberbürgermeister die Ansicht vertreten, dies sei rechtlich nicht möglich, wird auch hier nunmehr die rechtliche Einschätzung der Fraktion “Die PARTEI und STADTGESTALTER” von der Verwaltung anerkannt.

Besetzung der Beiräte des Rates

In der gleichen Ratssitzung wird darüber hinaus noch die Besetzung zweier weiterer beratender Ausschüsse des Stadtrates vorgenommen, über die in der neuen Wahlperiode bisher noch nicht abgestimmt wurde. Auch in den Beiräten für „Frauen, Geschlechtergerechtigkeit und Emanzipation“ sowie für “Leben im Alter”, die mit jeweils 13 sachkundigen Bürgern besetzt werden sollen, steht der Fraktion PARTEI und STADTGESTALTERn aufgrund der Spiegelbildlichkeit wie in allen vom Rat abgeleiteten Gremien je ein Sitz zu. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Besetzung von Ausschüssen ist nicht zu erwarten, dass sich hier eine rechtswidrige Besetzung wiederholen wird.

Insgesamt ist also zu hoffen, dass mit der Ratssitzung am 04.02. die Besetzung der Gremien des Stadtrats abgeschlossen werden kann und der Rat damit in den nächsten Monaten wieder Zeit findet sich vermehrt den wichtigen inhaltlichen Fragen und Aufgaben der Stadtpolitik zuzuwenden.

27 Dez

Grüne und CDU maßen sich an zu bestimmen, wer in den Ausschüssen des Stadtrats abstimmen darf

Die Fraktionen von Grünen und CDU im Bochumer Stadtrat haben die Wahl der Ratsausschüsse so beeinflusst, dass nur die kleinen Fraktionen einen stimmberechtigten Sitz in den Ausschüssen des Rates bekommen konnten, die ihnen genehm sind. Warum dieses Vorgehen voraussichtlich rechtswidrig ist und in NRW bisher ohne Beispiel:

Mit Leihstimmen von Grünen und CDU konnten die kleinsten Fraktionen des Rates von FDP und UWG: Freien Bürgern” einen stimmberechtigten Sitz in den Ausschüssen des Rates erlangen. Gleichzeit wurde so verhindert, dass die um einen Sitz größere Fraktion “Die PARTEI und STADTGESTALTER” in den Ausschüssen mit einem stimmberechtigten Sitz vertreten ist. Die Fraktion aus PARTEI und STADTGESTALTER n wird daher beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen beantragen, dass das Gericht feststellt, dass die Wahlen vom 17.12.20 zur Besetzung der Ausschüsse ungültig waren.

Stadtrat und Ausschüsse des Rates müssen spiegelbildlich besetzt sein

Das Grundgesetz sieht vor, dass die Ausschüsse des Stadtrates spiegelbildlich zum Rat zu besetzen sind. Da der Stadtrat Entscheidungen des Rates an die Ausschüsse delegiert, muss auch dort nach denselben Mehrheitsverhältnissen abgestimmt werden wie im Rat. Die von den Wählern bei der Kommunalwahl bestimmten Mehrheiten müssen sich auch in den Ausschüssen des Rates widerspiegeln.

Die Rechtsprechung von Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgericht ist diesbezüglich eindeutig: “Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 188) muss grundsätzlich jeder Ausschuss … ein verkleinertes Bild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln. …. die [Ausschüsse] dürfen nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt werden … [Die Ausschüsse anders als nach dem Spiegelbild der Mehrheitsverhältnisse im Rat zu besetzen] „widerspricht dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes (BVerwG 8 C 18.03).”

Diese sich aus dem Grundgesetz ergebende Vorgabe wird in einigen Bundesländern dadurch sichergestellt, dass die Ausschussmitglieder, anders als in NRW, entsprechend ihrer Stärkeverhältnisses von den Fraktionen benannt und nicht durch den Rat gewählt werden.

Besetzung der Ausschüsse nach Gutdünken von Grünen, CDU und SPD

Dass die Ausschüsse in NRW nicht von den Fraktionen besetzt, sondern durch den Rat gewählt werden, haben die großen Ratsfraktionen des Bochumer Rats (Grüne, CDU und SPD) bei den Wahlen am 17.12 zu Nutze gemacht, um nach ihren Interessen zu bestimmen, welche kleinen Fraktionen in den Ausschüssen Stimmrecht besitzen sollen und welche nicht.

Zu diesem Zweck stellten die Fraktionen in der entsprechen Ratssitzung einen gemeinsamen Antrag, der dann durch ein entsprechendes fraktionsübergreifendes Abstimmungsverhalten durchgesetzt wurde (Antrag 20203123). Ziel dieses Vorgehen war, den Fraktionen von FDP und “UWG: Freien Bürgern” zu einen stimmberechtigten Sitz in den Ausschüssen zu verhelfen und einen entsprechenden Sitz für die Fraktion “Die PARTEI und STADTGESTALTER” zu verhindern und damit die Spiegelbildlichkeit der Besetzung von Rat und Ausschüssen außer Kraft zu setzen.

Gemäß dem Prinzip der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen, stünde ein stimmberechtigter Sitz in den Ausschüssen allerdings zunächst der Fraktion “Die PARTEI und STADTGESTALTER” zu, da diese im Rat der Stadt über einen Sitz mehr verfügt (4 Sitze) als die beiden Fraktionen von FDP und “UWG: Freien Bürgern” (jeweils 3 Sitze) (Variante 0, Möglichkeiten der Reststimmenverwertung)

Um FDP und “UWG: Freien Bürgern” einen stimmberechtigten Sitz zu verschaffen, liehen die Grünen der FDP zwei Stimmen und die CDU der Fraktion „UWG: Freie Bürger“ ebenfalls zwei Stimmen. Gemäß Absprache stimmten die beiden Grünen Ratsmitgliedern Olaf Krause und Wolfgang Cordes somit nicht für die Wahlliste der eigenen Fraktion, sondern für die Liste der FDP und das selbst dann nicht, wenn sie selbst über die Liste der Grünen in einen der Ausschüsse gewählt werden sollten. In gleicher Weise verhielten sich die beiden CDU-Ratsmitglieder Julian Meischein und Hans Henneke. Sie stimmten in allen Wahlen für die Liste der Fraktion „UWG: Freie Bürger“. Ebenfalls stimmten sie dann nicht für die CDU-Liste, wenn sie selbst über die entsprechende CDU-Liste in einen der Ausschüsse gewählt werden sollten.

So erhöhte sich bei den Ausschusswahlen die Zahl der Stimmen, die auf die Fraktionen von FDP und “UWG: Freien Bürgern” entfielen, jeweils von 3 auf 5 (+66%). Entsprechend erlangten beide Fraktionen je einen ordentlichen Sitz in den Ausschüssen, die Fraktion „Die PARTEI und STADTGESTALTER“, die im Rat eigentlich über einen Sitz mehr verfügt als die Fraktionen von FDP und “UWG: Freien Bürgern”, konnte dagegen keinen stimmberechtigten Sitz erlangen.

Das rechtswidrige Verfahren der Reststimmenverwertung

Mit der Bildung von Zählgemeinschaften, wie im vorliegenden Fall geschehen, kann ein fraktionsübergreifender Zusammenschluss mehrerer großer Fraktionen hinsichtlich der Besetzung der Ausschüsse fast jedes gewünschte Ergebnis durchsetzen und nach eigener Interessenlage  bestimmen, welche der kleinen Fraktionen in den Ausschüssen des Rates mit Stimmrecht vertreten sind und welche nicht.

Dazu werden, wie im vorliegenden Fall, die für die Erreichung der eigenen Sitze im Ausschuss nicht erforderlichen Stimmen (Reststimmen), an andere Fraktionen abgegeben, damit diese zum Nachteil anderer Fraktion zusätzliche Sitze gewinnen können. Dieses Vorgehen wird als “Reststimmenverwertung bezeichnet und ist gemäß Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts rechtswidrig: “Ein erst nach der Kommunalwahl vereinbartes „ad hoc-Bündnis zum Zweck der besseren Reststimmenverwertung“, das sich nur zur Gewinnung eines mathematischen Vorteils bei dem anschließenden Verteilungsverfahren gebildet hat, [darf] nicht Grundlage der Sitzverteilung in den Ausschüssen sein. (BVerwG 8 C 18.03 https://www.wahlrecht.de/wahlpruefung/20031210.htm).”

Im vorliegenden Fall verfügt die SPD-Fraktion je nach Stimmenkonstellation über 2-3 überschüssige Reststimmen, die Grünen über 3-4, die CDU wiederum über 2-3. Mit diesen insgesamt mindestens 7 überschüssigen Stimmen können die genannten Fraktionen fast nach Belieben kontrollieren und entscheiden, welche Fraktion in den Ausschüssen mit einem stimmberechtigten Sitz vertreten sind und welche nicht. Mit entsprechenden Stimmverteilungen haben die drei großen Fraktionen die Möglichkeit nach gut Dünken eine bis zwei der drei kleinsten Fraktionen aus den Ausschüssen des Rates raus zu halten (Tabelle, Varianten möglicher Reststimmenverwertungen).

Varianten der Reststimmenverwertung, Ausschusswahlen Bochumer Stadtrat

So hätten die drei größten Fraktionen ihre überschüssigen Stimmen auch so verteilen können, dass die beiden Fraktionen von FDP und “UWG: Freie Bürgern” ohne ordentlichen Sitz geblieben wären (Variante D) oder die Fraktionen FDP und „Die PARTEI und STADTGESTALTER” (Variante C) oder die beiden Fraktionen „UWG: Freie Bürger“ und „Die PARTEI und STADTGESTALTER“ (Variante B) oder eben so, dass nur eine der drei genannten Fraktionen ohne ordentlichen Sitz geblieben wäre (Varianten A, E und F).

Reststimmenverwertung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtlich nicht zulässig

Es ist schwer vorstellbar, dass Verwaltungsgerichte, entgegen der bisherigen, überaus umfangreichen Rechtsprechung bis hin zum Bundesverfassungsgericht es nunmehr zulassen, dass große Fraktionen durch die beschriebene Reststimmenverwertung nach Belieben bestimmen können, welche kleinen Fraktionen in den Ausschüssen vertreten sind und welche nicht. Die Erfolgsaussichten der Klage von “Die PARTEI und STADTGESTALTER dürfte daher nicht schlecht sein.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gerichte auch die beschriebene, in NRW erstmalig angewandte Methode der Reststimmenverwertung als rechtswidrig ansehen werden und ausdrücklich verbieten, dass große Fraktionen anderen Fraktionen stimmen leihen, um damit die Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen zu unterlaufen.

Eine Abstimmung von Ratsmitgliedern für Wahllisten anderer Parteien und Gruppierungen dürften damit nur rechtlich zulässig sein, wenn die eigene Partei oder Gruppierung keine eigene Wahlliste für die Ausschussbesetzung aufgestellt hat.

Das Demokratieprinzip hat für Grüne und CDU offenbar wenig Bedeutung

Abschließend sei angemerkt, dass das beschriebene Vorgehen ein zwiespältiges Verhältnis, insbesondere der Ratsmitglieder von Grünen und CDU, zum Demokratieprinzip und den damit verbundenen Minderheitsrechten offenbart. Den in beiden Fraktionen erstmals im Rat vertretenen Ratsmitgliedern mag man zu Gute halten, dass sie mit den entsprechenden Grundprinzipien noch nicht vertraut sind, zumindest diejenigen, die schon länger dabei sind, haben sich bei der Wahl der Ausschüsse allerdings bewusst für Machtspielchen und gegen die Achtung des Demokratieprinzips und die Wahrung der Minderheitenrechte entschieden.