07 März

Stadtrat besetzt Ausschüsse erneut rechtswidrig – Gericht ordnet wie schon 2021 die Neubesetzung an

Diesmal versuchte die SPD sich in den Ausschüssen einen Sitz mehr zu verschaffen, als ihr nach dem Wahlergebnis zustand. Wie geht es jetzt weiter und was bedeutet der Beschluss des OVG?

Im September vergangenen Jahres wurde der neue Bochumer Stadtrat gewählt. Dieser bildet für wichtige Bereiche der Stadtpolitik wie Mobilität, Soziales und Arbeit, Umwelt und Ordnung, Kultur oder Sport Ausschüsse, die einen Teil der Ratsarbeit übernehmen, selbst Entscheidungen treffen oder für den Rat vorberaten.

Spiegelbildlichkeit von Stadtrat und Ausschüssen erneut verletzt

Diese Ausschüsse müssen spiegelbildlich zum Stadtrat besetzt werden. Die Ausschüsse sollen den Rat in klein abbilden. Die Stärkeverhältnisse von Gruppen und Fraktionen sowie die Mehrheitsverhältnisse müssen in den Ausschüssen die gleichen sein wie im Stadtrat. Also darf eine Fraktion, die im Rat weniger Sitze hat als eine andere, auch in den Ausschüssen nicht mehr Sitze haben als die andere. Haben zwei Fraktionen im Rat keine Mehrheit, dürfen sie die auch in den Ausschüssen nicht haben.

Immer wieder aber versuchen in Bochum Fraktionen durch Machtspielchen und rechtswidrige Absprachen diese gesetzlichen Vorgaben zu umgehen und die Ausschussbesetzung zu ihren Gunsten zu manipulieren. 2020 versuchte man kleinen Fraktionen Sitze zu verschaffen, denen keine zustanden (Wie geht es mit der Besetzung der Ausschüsse weiter?), Im November 2025 versuchte die SPD sich einen zusätzlichen Sitz in den Ausschüssen zu verschaffen, der ihr nach dem Kommunalwahlergebnis nicht zusteht.

In beiden Fällen wiesen die STADTGESTALTER, 2020 mit Der PARTEI und 2025 mit Volt, auf die rechtswidrige Besetzung der Ausschüsse hin. Parteien und Oberbürgermeister ignorierten diese Hinweise. Die Sache kam vor Gericht. Das folgte der Rechtsauffassung von STADTGESTALTERn und PARTEI bzw. Volt und ordnete an, die Ausschüsse seien aufzulösen und neu zu bilden (2020: VG Gelsenkirchen2025: OVG NRW).

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 05.03.2026 zeigt, offenbar hat der Bochumer Stadtrat aus der Blamage von 2021 nichts gelernt. Das erneut das Gericht die Rechtswidrigkeit der Ausschussbesetzung feststellt, wirf kein gutes Licht auf den Stadtrat sowie den Oberbürgermeister (2020 Thomas Eiskirch, 2025 Jörg Lukat), der es erneut versäumt hat, die rechtswidrige Besetzung zu beanstanden.

Was lief bei der Ausschussbesetzung im November 2025 falsch?

Bei der Kommunalwahl 2025 verlor die SPD drei Sitze im Stadtrat. Umgerechnet auf die Ausschüsse, die in Bochum bisher eine Größe von 15 Sitzen haben, bedeutete dieses Wahlergebnis auch einen Verlust von einem Sitz in jedem Ausschuss (statt 5 Sitzen nur noch 4 Sitze). Damit wollte sich die SPD augenscheinlich allerdings nicht abfinden. Offensichtlich organisierte man für die Ausschusswahl im November 2025 beim BSW zwei zusätzliche Stimmen, um sich entgegen dem Wahlergebnis in den Ausschüssen auch 2025 einen fünften Sitz zu verschaffen.

Sieht die Gemeindeordnung NRW eigentlich gemäß § 50 (3) vor, dass Fraktionen und Gruppen zunächst über einen gemeinsamen einheitlichen Vorschlag zur Ausschussbesetzung verhandeln sollen, hatte die SPD daran somit kein Interesse mehr. Denn bei den Verhandlungen dazu wären ihr von den anderen Gruppen und Fraktionen nur die nach Wahlergebnis zustehenden Sitze zugestanden worden, also nur 4 statt 5 Sitzen. Folgerichtig lud die SPD die anderen demokratischen Gruppen und Fraktionen zwar zu Gesprächen über den Zuschnitt und die Zuständigkeit der Ausschüsse ein, ließ aber Gespräche über einen einheitlichen Wahlvorschlag nicht stattfinden. Die Pläne der Fraktion waren andere.

Auch der Oberbürgermeister, gewählt als Kandidat von SPD und Grünen, drängte nicht auf Verhandlungen der Fraktionen und Gruppen über einen einheitlichen Wahlvorschlag, obwohl das als Vorsitzender des Rates seine Aufgabe gewesen wäre. Er stellt nur fest, dass sich Fraktionen und Gruppen nicht auf einen solchen Vorschlag geeinigt hätten, also nach § 50 (3) GO NRW die Ausschüsse jetzt durch eine Verhältniswahl nach Listen zu besetzen wären. Dass es aufgrund des taktischen Verhaltens der SPD gar keinen Versuch zu einer Einigung gab, ließ er dabei unbeachtet.

Oberbürgermeister und Stadtrat setzten sich also über die Regel der Gemeindeordnung hinweg, dass Fraktionen und Gruppen zunächst den Versuch unternehmen sollten, sich auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zu einigen. Die SPD wollte sich unbedingt den zusätzlichen Sitz in den Ausschüssen verschaffen. Der Verlust eines Sitzes in den Ausschüssen gegenüber der vorangegangenen Wahlperiode hätte weniger Ausschussposten für die Fraktionsmitglieder bedeutet, das hätte in der Fraktion zu Unmut geführt.

Allerdings hatte die SPD bei ihrem machtpolitisch motivierten Schachzug einen wesentlichen Punkt übersehen. Der zusätzliche Sitz der SPD führte in den Ausschüssen zu einer Mehrheit von SPD und CDU (8 von 15 Sitzen), die es im Stadtrat nicht gibt. Dort haben SPD und CDU zusammen nur 44 von 92 Sitzen, bräuchten für eine Mehrheit also immer einen dritten Partner. Somit wurde bei der Bildung der Ausschüsse die nötige Spiegelbildlichkeit zur Sitzverteilung im Stadtrat verletzt und ordnete das Oberverwaltungsgericht (OVG) mit unanfechtbarem Beschluss am 05.03.2026 an, die Ausschüsse aufzulösen und neu zu wählen.

Welche Folgen hat der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts?

Das hatte zur Folge, dass umgehend alle Sitzungen der rechtswidrig gebildeten Ausschüsse abgesagt werden mussten und der Rat vermutlich in einer Sondersitzung im April die Ausschüsse neu bilden und besetzen muss.

Es ist zu hoffen, dass Fraktionen und Gruppen nunmehr aus den beiden Niederlagen vor Gericht lernen und zukünftig alle Machtspielchen unterlassen, sich Ausschusssitze zu verschaffen, die ihnen nach dem Wahlergebnis nicht zustehen. Aufgabe des Oberbürgermeisters ist es, das sicher zu stellen, dieser Verpflichtung muss der OB zukünftig gerecht werden.

Entsprechend der Vorgaben der Gemeindeordnung (§ 50 (3)) muss also diesmal zunächst von den Gruppen und Fraktionen der Versuch unternommen werden, sich auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zu einigen. Dies sollte möglich sein. Bei einer Ausschussgröße von wie bisher 15 Sitzen würde bei einer Besetzung entsprechend des Wahlergebnisses der zu viel gewonnene fünfte Sitz der SPD der Gruppe STADTGESTALTER/Volt zufallen. Bei einer Größe von 16 Sitzen würde die SPD ihren 5. Sitz behalten, STADTGESTALTER/Volt fiele ebenfalls ein Sitz zu. Bei Ausschüssen mit 17 Sitzen würden STADTGESTALTER/Volt und AfD einen Sitz mehr erhalten, die SPD könnte ihren 5. Sitz ebenfalls behalten. In allen Fällen würde der von den Gerichten geforderten Spiegelbildlichkeit Rechnung getragen. Sich auf eine dieser drei Varianten zu einigen, sollte Gruppen und Fraktionen eigentlich nicht schwerfallen.

Rechtssicherheit schaffen, stärkt die Demokratie

Abschließend bleibt anzumerken, dass STADTGESTALTER/Volt es als ihre Aufgabe ansehen, bei aus ihrer Sicht rechtlich bedenklichen Vorgängen, diese gerichtlich klären zu lassen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Die Richtigkeit dieses Vorgehens wird durch die wiederholten Erfolge vor Gericht bestätigt. Es sollte selbstverständlich sein, dass, wenn es zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen im Rat oder gegenüber der Stadtverwaltung kommt, diese von Gerichten geklärt werden. Daran ist nichts Ehrenrühriges, Rechtssicherheit ist ein Grundpfeiler der Demokratie.

Auch die von den Fraktions- und Gruppenmitarbeitern und –mitarbeiterinnen gegenüber der Stadt abzugebende Vertraulichkeitserklärung hält die Gruppe STADTGESTALTER/Volt für nicht rechtmäßig. Deren Inhalt missachtet die organschaftlichen Rechte der Gruppen und Fraktionen. Ebenso hält die Gruppe es nicht für rechtlich haltbar, die Gruppen bei den Sitzungsentschädigungen anders zu behandeln als die Fraktionen. Sollte es in beiden Fällen keine rechtlich unbedenklichen Lösungen geben, müssten auch in diesen Angelegenheiten am Ende die Gerichte für Klärung sorgen.

27 Dez.

Grüne und CDU maßen sich an zu bestimmen, wer in den Ausschüssen des Stadtrats abstimmen darf

Die Fraktionen von Grünen und CDU im Bochumer Stadtrat haben die Wahl der Ratsausschüsse so beeinflusst, dass nur die kleinen Fraktionen einen stimmberechtigten Sitz in den Ausschüssen des Rates bekommen konnten, die ihnen genehm sind. Warum dieses Vorgehen voraussichtlich rechtswidrig ist und in NRW bisher ohne Beispiel:

Mit Leihstimmen von Grünen und CDU konnten die kleinsten Fraktionen des Rates von FDP und UWG: Freien Bürgern” einen stimmberechtigten Sitz in den Ausschüssen des Rates erlangen. Gleichzeit wurde so verhindert, dass die um einen Sitz größere Fraktion “Die PARTEI und STADTGESTALTER” in den Ausschüssen mit einem stimmberechtigten Sitz vertreten ist. Die Fraktion aus PARTEI und STADTGESTALTER n wird daher beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen beantragen, dass das Gericht feststellt, dass die Wahlen vom 17.12.20 zur Besetzung der Ausschüsse ungültig waren.

Stadtrat und Ausschüsse des Rates müssen spiegelbildlich besetzt sein

Das Grundgesetz sieht vor, dass die Ausschüsse des Stadtrates spiegelbildlich zum Rat zu besetzen sind. Da der Stadtrat Entscheidungen des Rates an die Ausschüsse delegiert, muss auch dort nach denselben Mehrheitsverhältnissen abgestimmt werden wie im Rat. Die von den Wählern bei der Kommunalwahl bestimmten Mehrheiten müssen sich auch in den Ausschüssen des Rates widerspiegeln.

Die Rechtsprechung von Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgericht ist diesbezüglich eindeutig: “Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 188) muss grundsätzlich jeder Ausschuss … ein verkleinertes Bild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln. …. die [Ausschüsse] dürfen nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt werden … [Die Ausschüsse anders als nach dem Spiegelbild der Mehrheitsverhältnisse im Rat zu besetzen] „widerspricht dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes (BVerwG 8 C 18.03).”

Diese sich aus dem Grundgesetz ergebende Vorgabe wird in einigen Bundesländern dadurch sichergestellt, dass die Ausschussmitglieder, anders als in NRW, entsprechend ihrer Stärkeverhältnisses von den Fraktionen benannt und nicht durch den Rat gewählt werden.

Besetzung der Ausschüsse nach Gutdünken von Grünen, CDU und SPD

Dass die Ausschüsse in NRW nicht von den Fraktionen besetzt, sondern durch den Rat gewählt werden, haben die großen Ratsfraktionen des Bochumer Rats (Grüne, CDU und SPD) bei den Wahlen am 17.12 zu Nutze gemacht, um nach ihren Interessen zu bestimmen, welche kleinen Fraktionen in den Ausschüssen Stimmrecht besitzen sollen und welche nicht.

Zu diesem Zweck stellten die Fraktionen in der entsprechen Ratssitzung einen gemeinsamen Antrag, der dann durch ein entsprechendes fraktionsübergreifendes Abstimmungsverhalten durchgesetzt wurde (Antrag 20203123). Ziel dieses Vorgehen war, den Fraktionen von FDP und “UWG: Freien Bürgern” zu einen stimmberechtigten Sitz in den Ausschüssen zu verhelfen und einen entsprechenden Sitz für die Fraktion “Die PARTEI und STADTGESTALTER” zu verhindern und damit die Spiegelbildlichkeit der Besetzung von Rat und Ausschüssen außer Kraft zu setzen.

Gemäß dem Prinzip der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen, stünde ein stimmberechtigter Sitz in den Ausschüssen allerdings zunächst der Fraktion “Die PARTEI und STADTGESTALTER” zu, da diese im Rat der Stadt über einen Sitz mehr verfügt (4 Sitze) als die beiden Fraktionen von FDP und “UWG: Freien Bürgern” (jeweils 3 Sitze) (Variante 0, Möglichkeiten der Reststimmenverwertung)

Um FDP und “UWG: Freien Bürgern” einen stimmberechtigten Sitz zu verschaffen, liehen die Grünen der FDP zwei Stimmen und die CDU der Fraktion „UWG: Freie Bürger“ ebenfalls zwei Stimmen. Gemäß Absprache stimmten die beiden Grünen Ratsmitgliedern Olaf Krause und Wolfgang Cordes somit nicht für die Wahlliste der eigenen Fraktion, sondern für die Liste der FDP und das selbst dann nicht, wenn sie selbst über die Liste der Grünen in einen der Ausschüsse gewählt werden sollten. In gleicher Weise verhielten sich die beiden CDU-Ratsmitglieder Julian Meischein und Hans Henneke. Sie stimmten in allen Wahlen für die Liste der Fraktion „UWG: Freie Bürger“. Ebenfalls stimmten sie dann nicht für die CDU-Liste, wenn sie selbst über die entsprechende CDU-Liste in einen der Ausschüsse gewählt werden sollten.

So erhöhte sich bei den Ausschusswahlen die Zahl der Stimmen, die auf die Fraktionen von FDP und “UWG: Freien Bürgern” entfielen, jeweils von 3 auf 5 (+66%). Entsprechend erlangten beide Fraktionen je einen ordentlichen Sitz in den Ausschüssen, die Fraktion „Die PARTEI und STADTGESTALTER“, die im Rat eigentlich über einen Sitz mehr verfügt als die Fraktionen von FDP und “UWG: Freien Bürgern”, konnte dagegen keinen stimmberechtigten Sitz erlangen.

Das rechtswidrige Verfahren der Reststimmenverwertung

Mit der Bildung von Zählgemeinschaften, wie im vorliegenden Fall geschehen, kann ein fraktionsübergreifender Zusammenschluss mehrerer großer Fraktionen hinsichtlich der Besetzung der Ausschüsse fast jedes gewünschte Ergebnis durchsetzen und nach eigener Interessenlage  bestimmen, welche der kleinen Fraktionen in den Ausschüssen des Rates mit Stimmrecht vertreten sind und welche nicht.

Dazu werden, wie im vorliegenden Fall, die für die Erreichung der eigenen Sitze im Ausschuss nicht erforderlichen Stimmen (Reststimmen), an andere Fraktionen abgegeben, damit diese zum Nachteil anderer Fraktion zusätzliche Sitze gewinnen können. Dieses Vorgehen wird als “Reststimmenverwertung bezeichnet und ist gemäß Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts rechtswidrig: “Ein erst nach der Kommunalwahl vereinbartes „ad hoc-Bündnis zum Zweck der besseren Reststimmenverwertung“, das sich nur zur Gewinnung eines mathematischen Vorteils bei dem anschließenden Verteilungsverfahren gebildet hat, [darf] nicht Grundlage der Sitzverteilung in den Ausschüssen sein. (BVerwG 8 C 18.03 https://www.wahlrecht.de/wahlpruefung/20031210.htm).”

Im vorliegenden Fall verfügt die SPD-Fraktion je nach Stimmenkonstellation über 2-3 überschüssige Reststimmen, die Grünen über 3-4, die CDU wiederum über 2-3. Mit diesen insgesamt mindestens 7 überschüssigen Stimmen können die genannten Fraktionen fast nach Belieben kontrollieren und entscheiden, welche Fraktion in den Ausschüssen mit einem stimmberechtigten Sitz vertreten sind und welche nicht. Mit entsprechenden Stimmverteilungen haben die drei großen Fraktionen die Möglichkeit nach gut Dünken eine bis zwei der drei kleinsten Fraktionen aus den Ausschüssen des Rates raus zu halten (Tabelle, Varianten möglicher Reststimmenverwertungen).

Varianten der Reststimmenverwertung, Ausschusswahlen Bochumer Stadtrat

So hätten die drei größten Fraktionen ihre überschüssigen Stimmen auch so verteilen können, dass die beiden Fraktionen von FDP und “UWG: Freie Bürgern” ohne ordentlichen Sitz geblieben wären (Variante D) oder die Fraktionen FDP und „Die PARTEI und STADTGESTALTER” (Variante C) oder die beiden Fraktionen „UWG: Freie Bürger“ und „Die PARTEI und STADTGESTALTER“ (Variante B) oder eben so, dass nur eine der drei genannten Fraktionen ohne ordentlichen Sitz geblieben wäre (Varianten A, E und F).

Reststimmenverwertung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtlich nicht zulässig

Es ist schwer vorstellbar, dass Verwaltungsgerichte, entgegen der bisherigen, überaus umfangreichen Rechtsprechung bis hin zum Bundesverfassungsgericht es nunmehr zulassen, dass große Fraktionen durch die beschriebene Reststimmenverwertung nach Belieben bestimmen können, welche kleinen Fraktionen in den Ausschüssen vertreten sind und welche nicht. Die Erfolgsaussichten der Klage von “Die PARTEI und STADTGESTALTER dürfte daher nicht schlecht sein.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gerichte auch die beschriebene, in NRW erstmalig angewandte Methode der Reststimmenverwertung als rechtswidrig ansehen werden und ausdrücklich verbieten, dass große Fraktionen anderen Fraktionen stimmen leihen, um damit die Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen zu unterlaufen.

Eine Abstimmung von Ratsmitgliedern für Wahllisten anderer Parteien und Gruppierungen dürften damit nur rechtlich zulässig sein, wenn die eigene Partei oder Gruppierung keine eigene Wahlliste für die Ausschussbesetzung aufgestellt hat.

Das Demokratieprinzip hat für Grüne und CDU offenbar wenig Bedeutung

Abschließend sei angemerkt, dass das beschriebene Vorgehen ein zwiespältiges Verhältnis, insbesondere der Ratsmitglieder von Grünen und CDU, zum Demokratieprinzip und den damit verbundenen Minderheitsrechten offenbart. Den in beiden Fraktionen erstmals im Rat vertretenen Ratsmitgliedern mag man zu Gute halten, dass sie mit den entsprechenden Grundprinzipien noch nicht vertraut sind, zumindest diejenigen, die schon länger dabei sind, haben sich bei der Wahl der Ausschüsse allerdings bewusst für Machtspielchen und gegen die Achtung des Demokratieprinzips und die Wahrung der Minderheitenrechte entschieden.