31 Jan

Wie geht es mit der Besetzung der Ausschüsse weiter?

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat angeordnet, die am 17.12 gewählten Ausschüsse des Rates sind aufzulösen und neu zu bilden. Doch kommt es dazu schon in der Ratssitzung am 04.02. oder wird eine Sondersitzung des Stadtrates Ende Februar erforderlich?

Aufgrund der bisherigen, sehr umfangreichen wie eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen wenig überraschend, hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dem Antrag der Fraktion “Die PARTEI und STADTGESTALTER” Recht gegeben und festgestellt, dass die Bildung der Ausschüsse in der Dezemberratssitzung dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes widersprach, da die Ausschüsse nicht spiegelbildlich zum Rat gebildet wurden. Entsprechend verfügte das Gericht, dass die Ausschüsse aufzulösen und neu zu bilden seien.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Die Ausschüsse des Rates sind aufzulösen und neu zu bilden

Auszug aus dem Beschluss des VG Gelsenkirchen

In der Ratssitzung am 17.12. hatten Grüne und CDU den Fraktionen von FDP bzw. “UWG: Freie Bürger” je zwei Stimmen geliehen, so dass diese einen stimmberechtigten Ausschusssitz auf Kosten der Fraktion “Die PARTEI und STADTGESTALTER” erlangen konnten (Grüne und CDU maßen sich an zu bestimmen, wer in den Ausschüssen des Stadtrats abstimmen darf, Beitrag vom 27.12.20). Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes sieht hingegen vor, dass die durch die Wähler bei der Kommunalwahl bestimmten Kräfteverhältnisse der Fraktionen im Rat sich auch in allen Ausschüssen wieder spiegeln müssen. Folgerichtig kam das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der größeren Fraktion von PARTEI und STADTGESTALTERn ein stimmberechtigter Sitz eher zusteht als den kleineren Fraktionen von FDP und “UWG: Freie Bürgern”.

Wie geht es mit der Neubesetzung der Ausschüsse weiter?

Gemäß der vorliegenden Anordnung des Verwaltungsgerichts müssten die Ausschüsse des Rates also in der Ratssitzung am 04.02. neu gewählt werden. Dabei würde die Fraktion von PARTEI und STADTGESTALTERn einen stimmberechtigten Sitz erlangen, die Fraktionen von FDP und “UWG: Freien Bürgern” würden den verbleibenden Sitz bei einer Ausschussgröße von 15 Sitzen jeweils unter sich auslosen.

Diese Vorgehensweise widerspräche allerdings den bisherigen Absprachen der großen Fraktionen mit FDP und “UWG: Freien Bürgern”, bei denen SPD, Grüne und CDU den kleinen Fraktionen einen Sitz in den Ausschüssen zugesichert haben, wenn diese sie im Gegenzug bei der Besetzung der Aufsichtsgremien der städtischen Unternehmen und Einrichtungen unterstützen. Um beiden Fraktionen bei einer Ausschussgröße von 15 Mitgliedern je einen stimmberechtigten Sitz zu verschaffen, müsste eine der Fraktionen von SPD, Grünen und CDU auf einen Sitz zu Gunsten der beiden kleinsten Ratsfraktionen verzichten. Das ist nicht unbedingt zu erwarten.

Daher hatte die Fraktion “Die PARTEI und STADTGESTALTER” bereits im Klageverfahren angeregt, dass der Rat der Stadt die Zahl der Ausschusssitze auf 17 erhöht, damit einer der beiden zusätzlichen Sitze FDP und “UWG: Freien Bürgern” zufallen und damit auf das Losverfahren verzichtet werden könnte. Diesen Vorschlag hat die Fraktion von PARTEI und STADTGESTALTERn nun erneut den anderen Fraktionen unterbreitet.

Bei der Erhöhung der Sitzzahl der Ausschüsse um zwei Sitze müssten sich allerdings die Fraktionen von SPD, Grünen und CDU einig werden, wer von ihnen den zweiten zusätzlichen Sitz in den verschiedenen Ausschüssen erhalten soll.

Denkbar ist, dass die großen Fraktionen in dieser Frage nicht einig werden oder sie nicht mehr gewillt sind, die Zahl der Ausschusssitze zu erhöhen um FDP und “UWG: Freien Bürgern” je einen stimmberechtigten Sitz in den Ausschüssen zuzusichern.

Eher unwahrscheinlich ist, dass die großen Fraktionen sich darüber einig werden, doch noch gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts beim Oberverwaltungsgericht vorzugehen. Aufgrund der bisherigen, sehr umfangreichen wie eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) sind die Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen den Beschluss als gering einzuschätzen. Darüber hinaus bestätigt das OVG NRW in deutlich über 90% der Fälle die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte.

Wann erfolgt die Neubesetzung?

Würden die großen Fraktionen in der Ratssitzung am 04.02, dennoch entscheiden den Rechtsstreit weiter zu führen, würden die Ausschüsse zunächst nicht am 04.02. aufgelöst und neu gebildet. Bis voraussichtlich Mitte Februar würde dann das OVG NRW eine Entscheidung fällen, die mit großer Wahrscheinlichkeit die Anordnung der Auflösung und Neubildung der Ausschüsse des Verwaltungsgerichts bestätigen würde. In diesem Fall müsste der Rat dann, bevor die Ausschüsse im März wieder tagen noch im Februar zu einer Sondersitzung zusammenkommen um der gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten und die Ausschüsse neu zu wählen. Auch angesichts der Pandemiesituation fragt sich, ob ein solches Vorgehen sinnvoll ist, statt die Neubesetzung gleich in der regulären Ratssitzung am 04.02. vorzunehmen.

Insgesamt ist also sehr wahrscheinlich, dass der Rat schon am 04.02. die Ausschüsse auflösen und neu bilden wird.

Ausschuss für “Kinder, Jugend und Familie”

Auch wird die Fraktion “Die PARTEI und STADTGESTALTER” bei der Ratssitzung am 04.02. einen beratenden Sitz im Ausschuss für “Kinder, Jugend und Familie” erhalten. Wurde noch in der Ratssitzung im Dezember vom Oberbürgermeister die Ansicht vertreten, dies sei rechtlich nicht möglich, wird auch hier nunmehr die rechtliche Einschätzung der Fraktion “Die PARTEI und STADTGESTALTER” von der Verwaltung anerkannt.

Besetzung der Beiräte des Rates

In der gleichen Ratssitzung wird darüber hinaus noch die Besetzung zweier weiterer beratender Ausschüsse des Stadtrates vorgenommen, über die in der neuen Wahlperiode bisher noch nicht abgestimmt wurde. Auch in den Beiräten für „Frauen, Geschlechtergerechtigkeit und Emanzipation“ sowie für “Leben im Alter”, die mit jeweils 13 sachkundigen Bürgern besetzt werden sollen, steht der Fraktion PARTEI und STADTGESTALTERn aufgrund der Spiegelbildlichkeit wie in allen vom Rat abgeleiteten Gremien je ein Sitz zu. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Besetzung von Ausschüssen ist nicht zu erwarten, dass sich hier eine rechtswidrige Besetzung wiederholen wird.

Insgesamt ist also zu hoffen, dass mit der Ratssitzung am 04.02. die Besetzung der Gremien des Stadtrats abgeschlossen werden kann und der Rat damit in den nächsten Monaten wieder Zeit findet sich vermehrt den wichtigen inhaltlichen Fragen und Aufgaben der Stadtpolitik zuzuwenden.

27 Dez

Grüne und CDU maßen sich an zu bestimmen, wer in den Ausschüssen des Stadtrats abstimmen darf

Die Fraktionen von Grünen und CDU im Bochumer Stadtrat haben die Wahl der Ratsausschüsse so beeinflusst, dass nur die kleinen Fraktionen einen stimmberechtigten Sitz in den Ausschüssen des Rates bekommen konnten, die ihnen genehm sind. Warum dieses Vorgehen voraussichtlich rechtswidrig ist und in NRW bisher ohne Beispiel:

Mit Leihstimmen von Grünen und CDU konnten die kleinsten Fraktionen des Rates von FDP und UWG: Freien Bürgern” einen stimmberechtigten Sitz in den Ausschüssen des Rates erlangen. Gleichzeit wurde so verhindert, dass die um einen Sitz größere Fraktion “Die PARTEI und STADTGESTALTER” in den Ausschüssen mit einem stimmberechtigten Sitz vertreten ist. Die Fraktion aus PARTEI und STADTGESTALTER n wird daher beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen beantragen, dass das Gericht feststellt, dass die Wahlen vom 17.12.20 zur Besetzung der Ausschüsse ungültig waren.

Stadtrat und Ausschüsse des Rates müssen spiegelbildlich besetzt sein

Das Grundgesetz sieht vor, dass die Ausschüsse des Stadtrates spiegelbildlich zum Rat zu besetzen sind. Da der Stadtrat Entscheidungen des Rates an die Ausschüsse delegiert, muss auch dort nach denselben Mehrheitsverhältnissen abgestimmt werden wie im Rat. Die von den Wählern bei der Kommunalwahl bestimmten Mehrheiten müssen sich auch in den Ausschüssen des Rates widerspiegeln.

Die Rechtsprechung von Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgericht ist diesbezüglich eindeutig: “Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 188) muss grundsätzlich jeder Ausschuss … ein verkleinertes Bild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln. …. die [Ausschüsse] dürfen nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt werden … [Die Ausschüsse anders als nach dem Spiegelbild der Mehrheitsverhältnisse im Rat zu besetzen] „widerspricht dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes (BVerwG 8 C 18.03).”

Diese sich aus dem Grundgesetz ergebende Vorgabe wird in einigen Bundesländern dadurch sichergestellt, dass die Ausschussmitglieder, anders als in NRW, entsprechend ihrer Stärkeverhältnisses von den Fraktionen benannt und nicht durch den Rat gewählt werden.

Besetzung der Ausschüsse nach Gutdünken von Grünen, CDU und SPD

Dass die Ausschüsse in NRW nicht von den Fraktionen besetzt, sondern durch den Rat gewählt werden, haben die großen Ratsfraktionen des Bochumer Rats (Grüne, CDU und SPD) bei den Wahlen am 17.12 zu Nutze gemacht, um nach ihren Interessen zu bestimmen, welche kleinen Fraktionen in den Ausschüssen Stimmrecht besitzen sollen und welche nicht.

Zu diesem Zweck stellten die Fraktionen in der entsprechen Ratssitzung einen gemeinsamen Antrag, der dann durch ein entsprechendes fraktionsübergreifendes Abstimmungsverhalten durchgesetzt wurde (Antrag 20203123). Ziel dieses Vorgehen war, den Fraktionen von FDP und “UWG: Freien Bürgern” zu einen stimmberechtigten Sitz in den Ausschüssen zu verhelfen und einen entsprechenden Sitz für die Fraktion “Die PARTEI und STADTGESTALTER” zu verhindern und damit die Spiegelbildlichkeit der Besetzung von Rat und Ausschüssen außer Kraft zu setzen.

Gemäß dem Prinzip der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen, stünde ein stimmberechtigter Sitz in den Ausschüssen allerdings zunächst der Fraktion “Die PARTEI und STADTGESTALTER” zu, da diese im Rat der Stadt über einen Sitz mehr verfügt (4 Sitze) als die beiden Fraktionen von FDP und “UWG: Freien Bürgern” (jeweils 3 Sitze) (Variante 0, Möglichkeiten der Reststimmenverwertung)

Um FDP und “UWG: Freien Bürgern” einen stimmberechtigten Sitz zu verschaffen, liehen die Grünen der FDP zwei Stimmen und die CDU der Fraktion „UWG: Freie Bürger“ ebenfalls zwei Stimmen. Gemäß Absprache stimmten die beiden Grünen Ratsmitgliedern Olaf Krause und Wolfgang Cordes somit nicht für die Wahlliste der eigenen Fraktion, sondern für die Liste der FDP und das selbst dann nicht, wenn sie selbst über die Liste der Grünen in einen der Ausschüsse gewählt werden sollten. In gleicher Weise verhielten sich die beiden CDU-Ratsmitglieder Julian Meischein und Hans Henneke. Sie stimmten in allen Wahlen für die Liste der Fraktion „UWG: Freie Bürger“. Ebenfalls stimmten sie dann nicht für die CDU-Liste, wenn sie selbst über die entsprechende CDU-Liste in einen der Ausschüsse gewählt werden sollten.

So erhöhte sich bei den Ausschusswahlen die Zahl der Stimmen, die auf die Fraktionen von FDP und “UWG: Freien Bürgern” entfielen, jeweils von 3 auf 5 (+66%). Entsprechend erlangten beide Fraktionen je einen ordentlichen Sitz in den Ausschüssen, die Fraktion „Die PARTEI und STADTGESTALTER“, die im Rat eigentlich über einen Sitz mehr verfügt als die Fraktionen von FDP und “UWG: Freien Bürgern”, konnte dagegen keinen stimmberechtigten Sitz erlangen.

Das rechtswidrige Verfahren der Reststimmenverwertung

Mit der Bildung von Zählgemeinschaften, wie im vorliegenden Fall geschehen, kann ein fraktionsübergreifender Zusammenschluss mehrerer großer Fraktionen hinsichtlich der Besetzung der Ausschüsse fast jedes gewünschte Ergebnis durchsetzen und nach eigener Interessenlage  bestimmen, welche der kleinen Fraktionen in den Ausschüssen des Rates mit Stimmrecht vertreten sind und welche nicht.

Dazu werden, wie im vorliegenden Fall, die für die Erreichung der eigenen Sitze im Ausschuss nicht erforderlichen Stimmen (Reststimmen), an andere Fraktionen abgegeben, damit diese zum Nachteil anderer Fraktion zusätzliche Sitze gewinnen können. Dieses Vorgehen wird als “Reststimmenverwertung bezeichnet und ist gemäß Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts rechtswidrig: “Ein erst nach der Kommunalwahl vereinbartes „ad hoc-Bündnis zum Zweck der besseren Reststimmenverwertung“, das sich nur zur Gewinnung eines mathematischen Vorteils bei dem anschließenden Verteilungsverfahren gebildet hat, [darf] nicht Grundlage der Sitzverteilung in den Ausschüssen sein. (BVerwG 8 C 18.03 https://www.wahlrecht.de/wahlpruefung/20031210.htm).”

Im vorliegenden Fall verfügt die SPD-Fraktion je nach Stimmenkonstellation über 2-3 überschüssige Reststimmen, die Grünen über 3-4, die CDU wiederum über 2-3. Mit diesen insgesamt mindestens 7 überschüssigen Stimmen können die genannten Fraktionen fast nach Belieben kontrollieren und entscheiden, welche Fraktion in den Ausschüssen mit einem stimmberechtigten Sitz vertreten sind und welche nicht. Mit entsprechenden Stimmverteilungen haben die drei großen Fraktionen die Möglichkeit nach gut Dünken eine bis zwei der drei kleinsten Fraktionen aus den Ausschüssen des Rates raus zu halten (Tabelle, Varianten möglicher Reststimmenverwertungen).

Varianten der Reststimmenverwertung, Ausschusswahlen Bochumer Stadtrat

So hätten die drei größten Fraktionen ihre überschüssigen Stimmen auch so verteilen können, dass die beiden Fraktionen von FDP und “UWG: Freie Bürgern” ohne ordentlichen Sitz geblieben wären (Variante D) oder die Fraktionen FDP und „Die PARTEI und STADTGESTALTER” (Variante C) oder die beiden Fraktionen „UWG: Freie Bürger“ und „Die PARTEI und STADTGESTALTER“ (Variante B) oder eben so, dass nur eine der drei genannten Fraktionen ohne ordentlichen Sitz geblieben wäre (Varianten A, E und F).

Reststimmenverwertung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtlich nicht zulässig

Es ist schwer vorstellbar, dass Verwaltungsgerichte, entgegen der bisherigen, überaus umfangreichen Rechtsprechung bis hin zum Bundesverfassungsgericht es nunmehr zulassen, dass große Fraktionen durch die beschriebene Reststimmenverwertung nach Belieben bestimmen können, welche kleinen Fraktionen in den Ausschüssen vertreten sind und welche nicht. Die Erfolgsaussichten der Klage von “Die PARTEI und STADTGESTALTER dürfte daher nicht schlecht sein.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gerichte auch die beschriebene, in NRW erstmalig angewandte Methode der Reststimmenverwertung als rechtswidrig ansehen werden und ausdrücklich verbieten, dass große Fraktionen anderen Fraktionen stimmen leihen, um damit die Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen zu unterlaufen.

Eine Abstimmung von Ratsmitgliedern für Wahllisten anderer Parteien und Gruppierungen dürften damit nur rechtlich zulässig sein, wenn die eigene Partei oder Gruppierung keine eigene Wahlliste für die Ausschussbesetzung aufgestellt hat.

Das Demokratieprinzip hat für Grüne und CDU offenbar wenig Bedeutung

Abschließend sei angemerkt, dass das beschriebene Vorgehen ein zwiespältiges Verhältnis, insbesondere der Ratsmitglieder von Grünen und CDU, zum Demokratieprinzip und den damit verbundenen Minderheitsrechten offenbart. Den in beiden Fraktionen erstmals im Rat vertretenen Ratsmitgliedern mag man zu Gute halten, dass sie mit den entsprechenden Grundprinzipien noch nicht vertraut sind, zumindest diejenigen, die schon länger dabei sind, haben sich bei der Wahl der Ausschüsse allerdings bewusst für Machtspielchen und gegen die Achtung des Demokratieprinzips und die Wahrung der Minderheitenrechte entschieden.

28 Sep

Wie funktioniert die Bochumer Stadtpolitik?

Am 13.09.2020 wurde in Bochum ein neuer Stadtrat gewählt, der Oberbürgermeister und die Bezirksvertretungen. Was macht wer, wie läuft Stadtpolitik ab und wie können sich die Bürger beteiligen?

Der Oberbürgermeister – ist und bleibt Thomas Eiskirch (SPD). Er ist Chef der Verwaltung und leitet die Ratssitzungen. Somit ist er ebenfalls Mitglied des Stadtrates. Er führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Er bzw. die Verwaltung können in Angelegenheiten von bis zu 60.000 Euro* selbst entscheiden.

Die Verwaltung – Sie setzt die Beschlüsse des Stadtrates um und führt die Vorgaben des Oberbürgermeisters wie des Verwaltungsvorstandes aus. Dazu legt die Verwaltung dem Stadtrat und den Bezirksvertretungen Beschlussvorschläge vor, über die dann Rat und Bezirksvertretungen entscheiden.

Der Verwaltungsvorstand – Die Verwaltung teilt sich in sechs Dezernate auf. Fünf Dezernaten steht ein Beigeordneter/Dezernent vor, dem ersten Dezernat der Oberbürgermeister (Derzenatsverteilungsplan):
I – Gesamtstädtische Steuerung, Wirtschaftsentwicklung und Diversity: Thomas Eiskirch
II – Finanzen, Beteiligungen und Bürgerservice: Dr. Eva Maria Hubbert (Stadtkämmerin)
III – Personal, Recht und Ordnung: Sebastian Kopietz (Stadtdirektor)
IV – Bildung, Kultur und Sport: Dietmar Dieckmann
V – Jugend, Soziales und Gesundheit: Britta Anger 
VI – Bauen, Umwelt und Mobilität: Dr. Markus Bradtke (Stadtbaurat)

Die Dezernent*innen, der Oberbürgermeister und der Geschäftsführer der Bochumer Wirschaftsentwicklung, Ralf Meyer bilden den Verwaltungsvorstand. Im Verwaltungsvorstand entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten der Oberbürgermeister. Die Dezernent*innen werden vom Stadtrat für 8 Jahre gewählt.

Der Stadtdirektor ist der Vertreter des Oberbürgermeisters in der Verwaltung.

Stadtrat – Der Rat der Stadt hat in der neuen Wahlperiode 86 Mitglieder plus Oberbürgermeister und entscheidet über die wichtigen Angelegenheit der Stadt, insbesondere über den städtischen Haushalt (Finanzvolumen: rd. 1,5 Mrd. Euro).

Zudem kontrolliert der Rat die Verwaltung sowie die städtischen Unternehmen und Einrichtungen. Zu diesem Zweck besitzen die Ratsmitglieder umfassende Akteneinsichtsrechte.

Die Verteilung der Sitze im Rat nach politischen Gruppierungen sieht in der neuen Wahlperiode 2020 bis 2025 wie folgt aus:

Sitzverteilung Bochumer Stadtrat, Wahlperiode 2020-2025

SPD und Grüne besetzen mehr als 50% der Sitze (49 von 87) und können daher in allen Angelegenheiten ohne die Stimmen der anderen politischen Gruppierungen entscheiden. In der Regel bilden sie dazu eine Koalition.

Alle politischen Gruppierungen, die nicht Teil der Koalition sind, befinden sich in der Opposition.

Ratssitzungen – Der Stadtrat entscheidet in den Ratssitzungen über die Angelegenheiten, die ihm die Verwaltung bzw. der Oberbürgermeister zur Entscheidung vorlegen. Dazu stellen Mitglieder des Rats, Gruppierungen oder Fraktionen Anträge mit eigenen Vorschlägen und Ideen zur Abstimmung.

Die Mitglieder des Rates können zudem der Verwaltung wie den städtischen Einrichtungen und Unternehmen Fragen stellen, die diese innerhalb von maximal 2 Monaten beantworten müssen.

Der Rat tagt zumeist acht bis zehn Mal im Jahr.  Ratssitzungen dauern in der Regel drei bis vier Stunden, teilweise aber auch bis zu sechs Stunden.

Ausschüsse des Rates – Der Rat bildet Ausschüsse und Beiräte, denen die Entscheidung in kleineren Angelegenheiten übertragen werden und die in größeren Angelegenheiten diese für die abschließende Entscheidung im Rat vor beraten.

In der Wahlperiode 2014 bis 2020 gab es folgende Ausschüsse und Beiräte (Gremien des Rates):

  • Arbeit, Gesundheit und Soziales
  • Beteiligungen und Controlling
  • Infrastruktur und Mobilität
  • Kinder, Jugend und Familie
  • Kultur
  • Planung und Grundstücke
  • Schule und Bildung
  • Sport und Freizeit
  • Strukturentwicklung
  • Umwelt, Sicherheit und Ordnung
  • Betriebsausschuss für die Eigenbetriebe
  • Haupt- und Finanzausschuss
  • Frauenbeirat
  • Integrationsrat
  • Seniorenbeirat

Die Ausschüsse werden entsprechend der Mehrheitsverhältnisse im Stadtrat besetzt. Die politischen Gruppierungen schlagen dafür Ratsmitglieder und Sachkundige Bürger vor. Jede Fraktion des Stadtrates ist in jedem Ausschuss mit mindestens einem Sitz vertreten.

Bezirksvertretungen – Die Bezirksvertretungen der sechs Bochumer Stadtbezirke (Mitte, Wattenscheid, Nord, Ost, Südwest und Süd) haben 19 Sitze, sie entscheiden über die bezirklichen Angelegenheiten oder beraten Angelegenheiten, die den jeweiligen Stadtbezirk betreffen, in denen aber der Stadtrat abschließend entscheidet, vor.

Die Bezirksvertretungen verfügen entsprechend ihrer Einwohnerzahl über ein geringes eigenes Budget von bis zu 1 Mio. Euro über deren Ausgabe sie selbst entscheiden können.

Öffentlichkeit und Berichterstattung – Die Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen sind öffentlich. Nur wenige Angelegenheiten werden, wenn es das Gesetz nicht anders zulässt, nicht-öffentlich behandelt.

Eine begrenzte Anzahl von Zuschauern kann die Sitzungen vor Ort verfolgen. Ratssitzungen des Bochumer Stadtrates werden bisher nicht im Internet übertragen.

Die Berichterstattung über die Stadtpolitik wie die Presselandschaft in Bochum ist übersichtlich. Im Wesentlichen und detaillierter berichtet die WAZ-Bochum. Manche Themen werden überblicksartig bei Radio Bochum behandelt. Über wenige wichtige Themen berichtet die Lokalzeit Ruhr (WDR). Eine umfassende, tiefgehende Information über die Arbeit der stadtpolitischen Gremien durch die Pressemedien ist damit nicht möglich. So verfolgt auch die WAZ-Bochum die Ratssitzungen regelmäßig nur bis zur ersten Pause.

Ratsmitglieder und Bezirksvertreter*innen – Die in den stadtpolitischen Gremien tätigen Einwohner Bochums und Wattenscheid üben ihre Tätigkeit mit Ausnahme des Oberbürgermeisters ehrenamtlich aus.

Die Aufwandsentschädigung eines Ratsmitgliedes beträgt rd. 400 Euro pro Monat. Dazu kommen etwas über 20 Euro Entschädigung pro Sitzung (Entschädigungsverordnung

Kontrolle der städtischen Unternehmen und Einrichtungen – Die Stadt Bochum ist (Mit-)Eigentümer an diversen Unternehmen und Einrichtungen (Beteiligungsbericht 2017), die wichtige Aufgaben der städtischen Daseinsvorsorge übernehmen. Dazu zählen insbesondere Stadtwerke, Sparkasse, VBW Bauen und Wohnen, Bogestra, USB, Wirtschaftsförderung und AÖR Schauspielhaus.

Wichtige Entscheidungen dieser Institutionen sind von den Aufsichtsgremien zu billigen. Zu diesem Zweck werden Mitglieder des Stadtrates vom Rat in die Aufsichtsräte der Unternehmen und Einrichtungen gewählt.

Besonders wichtige Entscheidungen müssen zudem von einer Mehrheit des Rates gebilligt werden, darunter die Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne.

Wie können sich die Bürger an der Stadtpolitik beteiligen?

Bürgeranregung – Jeder Bürger kann beim Stadtrat oder den Bezirksvertretungen eine Anregungen einreichen. Dazu muss die Anregung oder Beschwerde aufgeschrieben und an Rat oder Bezirksvertretung gesendet werden. Dann verfasst die Verwaltung dazu eine Stellungnahme und der Rat, der zuständige Ausschuss des Stadtrates oder die zuständige Bezirksvertretung entscheiden darüber, ob die Anregungen beschlossen wird. § 24 GO-NRW 

Bürgerbegehren – Um eine Frage statt durch den Stadtrat durch die Bürger direkt entscheiden zu lassen, müssen zuvor rd. 12.000 Bochumer Bürger*innen dafür unterschreiben, dass diese Frage den Bürgern zur Abstimmung vorgelegt wird.

Auf diese Weise können auch Entscheidung des Rates aufgehoben und durch einen Bürgerentscheid ersetzt werden. § 26 GO-NRW  

An Mitglieder des Stadtrats oder der Bezirksvertretungen wenden – Besteht ein Anliegen, können sich die Betroffenen auch direkt an die Mitglieder des Stadtrates oder der Bezirksvertretungen wenden. Die helfen in der Regel gerne selbst weiter oder vermitteln einen Kontakt zu den zuständigen Mitarbeitern der Verwaltung.

Informationsanfrage nach IFG NRW – Jeder Bochumer und Wattenscheider kann bei öffentlichen Stellen vorhandene Informationen erfragen. Die angefragten Informationen müssen ihm nach den Regeln des Informationsfreiheitsgesetzes NRW innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden.

Bürgerinitiative – Um in einer bestimmten Angelegenheit der Sichtweise der betroffenen Einwohner Gehör zu verschaffen, bietet sich die Gründung einer Bürgerinitiative an.

Mitglied einer politischen Gruppierung werden – Will man selbst die Politik in der Stadt mitgestalten, kann man dazu Mitglied einer Partei und Wählergemeinschaft werden und seine Meinungen, Ideen und Vorschläge dort direkt einbringen.

Die vorangegangene Darstellung gibt einen groben Überblick über die Stadtpolitik. Auf die Darstellung von tiefergehenden Einzelheiten und Ausnahmen wurde zu Gunsten einer besseren Verständlichkeit bewusst verzichtet.

Die STADTGESTALTER

* 30.000 Euro bei bezirklichen Angelegenheiten