14 Mai

Gestaltungssatzung absurd: Wenn die Markise nicht mit der Gestaltung der Tanke harmoniert

Nach Jahrzehnten Desinteresse an der optischen Gestaltung der Innenstadt wollte Bochum mit einer Gestaltungssatzung die bauliche Verunstaltung beenden und auf lange Sicht wirksame einheitliche Gestaltungsstandards einführen. Doch das Projekt scheiterte vor Gericht an übertriebener bürokratischer Regelungswut, genauer an der Markise einer Shisha- und Cocktailbar, die nicht mit der Tanke, dem grauen Schotter auf dem Parkplatz und dem trostlosen Innenstadtring harmonierte.

Über Jahrzehnte zeigten sich Stadt und Politik an einer ansprechenden Gestaltung der Bochumer Innenstadt bewusst desinteressiert. Jedes Bauprojekt wurde durchgewunken, egal in welcher Weise es die Innenstadt verschandelte. Anders lässt sich die Verunstaltungen des Stadtbildes mit Bausünden wie Deutsche Bank, Witteler Passage, Dr.-Ruer-Platz, Einkaufszentrum Gerberviertel einschließlich Bebauung Große Beckstraße, Stadtbadgalerie (jetzt Bochumer Fenster) und „Boulevard”, von Jochen Malmsheimer spöttisch als “längs halbierte Schuttrutsche” bezeichnet, nicht erklären. Lange war allen Beteiligten völlig egal, wie es in der Innenstadt aussah. Mit “Woanders ist auch scheiße” wurde jede Kritik an optischen Missständen in der City vom Tisch gewischt.

Gestaltungssatzung, eigentlich eine gute Initiative

Initiiert von einigen maßgeblichen Geschäftsleuten der Innenstadt, sollte diese Gleichgültigkeit gegenüber einer ansprechenden Gestaltung der Innenstadt durch die Einführung einer Gestaltungssatzung beendet werden. Eine gute und lange überfällige Initiative, die bei Stadt, insbesondere dem Stadtbaurat auf fruchtbaren Boden fiel.

Doch die Stadt schüttete das Kind mit dem Bade aus. Statt sich in der Gestaltungssatzung auf die Festlegung wesentlicher Standards für die zukünftige Gestaltung der Stadt zu beschränken, wollte man jede erdenkliche Kleinigkeit regeln. Die Stadt beauftragte für ein sechsstelliges Honorar zunächst ein Dortmunder Architekturbüro ein Handbuch zu verfassen, dass auf 260 Seiten verbindlich festlegte, wie Fassaden, Schaufenster, Außengastronomie und Werbeträger zukünftig auszusehen hätten (Stadtplanung: Ausufernde Konzeptflut sorgt für Zeit- und Geldverschwendung)..Darauf aufbauend erstellte die Verwaltung die eigentliche Gestaltungssatzung, die besonders durch eine übertriebene bürokratische Regelungswut auffällt.

So wird etwa für die “Fassadenfarbigkeit” festgelegt: “
1. Für Putzfassaden sind helle Farben mit einem Weißanteil von mind. 80 %, einem Schwarzanteil von max. 10 % und einem Buntanteil von max.10 % nach dem Natural

Color System (NCS) zu verwenden. Gliedernde oder plastische Fassadenteile können farblich durch Beimischung von Schwarz- oder Weißanteilen abgesetzt werden.

2. Abweichungen von dem unter Nr. 1 festgesetzten NCS-Farbspektrum sind bei Fassaden aus Naturstein, Betonwerkstein oder Ziegel zulässig, wenn rotoranger, rotbrauner, dunkelroter, hellgelber, hellbeiger oder sandfarbener Ziegel bzw. hellgelber, hellbeiger oder sandfarbener Naturstein/Betonwerkstein verwendet wird.

3. Bei Gebäuden der Nachkriegsmoderne sind bauzeitlich vorhandene farbliche Akzentuierungen durch keramische Bekleidungen (z. B. Brüstungsfelder aus Kleinmosaik) ausnahmsweise zulässig.

Der Bochumer Stadtrat stimmte dem Regelungswerk im Vertrauen darauf zu, dass die Verwaltung deren Rechtmäßigkeit hinreichend geprüft hätte. Zwar bereitete die Detailverliebt der Regelungen insbesondere der Fraktion von STADTGESTALTERn und FDP erhebliche Bauchschmerzen, doch war man froh, dass überhaupt endlich was in Sachen Verbesserung der Gestaltung der Innenstadt auf den Weg gebracht werden sollte. Zudem sicherte der Oberbürgermeister zu, die Verwaltung werde die Regelungen großzügig auslegen.

Satzung ist wegen mehreren inhaltlichen Mängeln unwirksam

Beides bewahrheitete sich jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht kam zu der Einschätzung, die Gestaltungssatzung sei aufgrund gleich mehrerer inhaltlicher Mängel unwirksam. Insbesondere bemängelt das Gericht:
1. Die Satzung müsse jedem Adressaten klar zu erkennen geben, was von ihm gefordert werde. Dass sei bei der Bochumer Gestaltungssatzung nicht der Fall.

2. Die Satzung lege für den gesamten Innenstadtbereich (Bebauung entlang des Rings und innerhalb des Rings: Geltungsbereich Gestaltungssatzung) wahllos die gleichen Gestaltungsregeln fest und missachte damit die örtlichen Besonderheiten und die teilweise massive Heterogenität der unterschiedlichen Stadtbereiche (ehemalige Altstadt, Kortländer Kiez,, Einkaufszonen usw.), aus denen sich die Innenstadt zusammen setze.

3. Eine angemessene Abwägung zwischen den privaten Interessen der von der Gestaltungsatzung Betroffenen und dem öffentlichen Interesse, das die Gestaltungssatzungsatzung verfolgt, sei nicht erfolgt.

4. Den Gestaltungsregeln der Gestaltungsatzung fehle ein Anknüpfungspunkt an örtliche Gegebenheiten. Eine Rechtfertigung, warum bestimmte bauliche Anlagen kategorisch an allen Orten im Bereich der Gestaltungssatzung kategorisch unzulässig sein sollen, sei nicht erkennbar..

Eine sorgfältige Prüfung der Gestaltungssatzung im Hinblick auf die geltende Rechtsprechung insbesondere der deutschen Oberverwaltungsgerichte, dürfte nicht erfolgt sein (Woran muss der Satzungsgeber am Anfang denken?), anders lässt sich nicht erklären, warum die Satzung gleich in mehrfacher Hinsicht den von den Verwaltungsgerichten aufgestellten Grundsätzen zur Aufstellung von Gestaltungssatzungen nicht entspricht.

Eine Markise, die nicht mit der Tanke harmoniert

Auch zu der vom Oberbürgermeister avisierten großzügigen Umsetzung der Satzung kam es nicht, wie der geradezu groteske Fall zeigt, an dem letztlich die Gestaltungssatzung vor Gericht scheiterte (WAZ vom 13.04.23).

Gestaltungssatzung verbietet Ersatz durch Markise

Ausgerechnet da, wo die Bochumer Innenstadt am schönsten ist, dort wo die Schillerstraße vom Bergbaumuseum kommend nach Unterquerung der Bahnlinie auf den Nordring stößt, setzte die Verwaltung alles daran einer Shisha- und Cocktailbar den Bau einer Markisenanlage zu versagen. Die städtischen Bürokraten ließen nichts unversucht dieses Kleinod Bochumer Stadtplanung, das sich bereits in der famosen Kurvenführung, des mit zartem Begleitgrün wohltariert ausgestalteten vierspurigen Rings zeigt, vor der Verunstaltung durch die Überdachung einer 12 Meter von der Straße entfernten Außenterrasse mit einer Pergola-Markise zu retten. Die geplante 100 qm große Überdachung der Außenterrasse hätte so überhaupt nicht zu dem von zahllosen stadtbaulichen Highlights gesäumten Nordring gepasst, wie etwa dem fein gegliederten Autoabstellplatz eines Autohändlers, der liebevoll geschotterten Brachfläche, die als Parkplatz dient und dem 80er-Jahre-Charme einer besonders beliebigen Tankstellenanlage. Das in seiner Erscheinung einzigartige Ensemble aus grauem Asphalt, grauem Parkplatzschotter, fensterloser Häuserfassade mit greller Großflächenwerbung und  solidem Tankenflair wäre durch den Ersatz der abgesifften Terrassenschirme durch eine neue, schnöde, einfältige Markise nachhaltig negativ beeinträchtigt worden. Der typische trostlos, öde, leicht gammelige Charme der Bochumer Innenstadt hätte massiv gelitten, so dass eine optische Aufwertung dieser Ecke unbedingt zu verhindern war. Erst vor wenigen Jahren hatte die Stadt noch zugelassen, dass ein bekanntes Werbeunternehmen das unvergleichlich symbiotische Ensemble mit dem Aufbau einer überdimensionierten digitalen Werbetafel vervollständigt hatte.

Gestaltungssatzung verbietet Ersatz durch Markise

Vermutlich ohne es selbst zu bemerken, hat die Verwaltung die Gestaltungssatzung genutzt, um Verbesserungen der optischen Gestaltung der Innenstadt zu unterbinden und alles dafür getan, um die selbst maßgeblich vorangetriebene Verunstaltung zu erhalten. Die Gestaltungssatzung wurde damit ad absurdum geführt. Unverständlich, dass Stadtbaurat und Oberbürgermeiste die Bürokraten gewähren ließen und nicht die Reißleine zogen, spätestens als ein Verfahren vor Gericht drohte. So fuhr man die Gestaltungssatzung mit Vollkaracho gegen die Wand. Im Juni 2022 wurde die Anwendung der Satzung vom Rat wegen der eklatanten rechtlichen Mängel aufgehoben.

Die Stadt selbst hat wesentliche Teile der Innenstadt verschandelt

Letztlich zeigt auch das geschilderte Beispiel auf, dass die Verunstaltung der Innenstadt in vielen Fällen nicht von privaten Geschäftsleuten, Gastronomen oder Immobilienbesitzern der Innenstadt betrieben wurde, sondern regelmäßig durch die Stadt selbst. Auch Imbuschplatz, Neumarkt, Schwanenmarkt, Markt- und Propsteiplatz hat die Stadt höchstselbst verschandelt bzw. in trostlose Straßenkreuzungen transformiert.

Eine Gestaltungssatzung hilft sicher das Stadtbild zu verbessern, noch weit wichtiger wäre aber, dass die Stadt selbst sehr viel mehr Wert auf hochwertige Stadtgestaltung legt. Davon zeugen aktuell laufende Bauprojekte wie City-Tower (Vom architektonischen Highlight zum trostlosen Klotz) und Sparkassenneubau am Dr.-Ruer-Platz (Chance verpasst: Gähn-Moment statt Wow-Effekt) allerdings nicht.

Stadtpolitik müsste Leitlinien vorgeben

Hinsichtlich der nun erforderlichen Überarbeitung der rechtswidrigen Gestaltungssatzung wäre die Stadtpolitik aufgefordert gewesen nunmehr der Stadt Leitlinien vorzugeben, die bei der Neufassung von der Verwaltung zu berücksichtigen wären. Diese Chance ließ die Politik ungenutzt. Ein entsprechender Antrag der STADTGESTALTER wurde abgelehnt (Antrag 20231071), man zeigte sich desinteressiert, selbst aktiv auf die Neufassung der Satzung einzuwirken. So sollte man sich nicht wundern, wenn auch der zweite Anlauf schief geht, für die Bochumer Innenstadt eine rechtlich haltbare und im gewünschten Maß wirksame Gestaltungssatzung aufzustellen.